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Informationen zur Gemeinderatswahl 2020

Allgemeine Gemeinderatswahl 2020

Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt ist jeder Österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat (aktives Wahlrecht).

Wählbar sind alle aktiv Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurden (passives Wahlrecht). Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU sind daher gleichfalls passiv zum Gemeinderat wahlberechtigt.

Wer kann gewählt werden?
Die zur Wahl zugelassenen Wahlparteien und Wahlwerber werden an der Amtstafel der jeweiligen Gemeinde kundgemacht.

Wie, wann und wo kann die Stimme abgegeben werden?
Die persönliche Stimmabgabe ist am Wahltag im zuständigen Wahlsprengel während der Wahlzeit möglich.

Wählen mit Wahlkarte:
Wählerinnen und Wähler, die am Wahltag nicht in ihrer Gemeinde oder ihrem Wahlsprengel anwesend sein werden, können beim zuständigen Gemeindeamt die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen:
Die Wahlkarte kann schriftlich (Brief, Mail oder Fax) bis Mittwoch, 22. Jänner 2020 oder mündlich (persönlich – nicht telefonisch) bis Freitag, 24. Jänner 2020, 12 Uhr, beim Gemeindeamt Seitenstetten beantragt werden.
Beim schriftlichen Antrag ist die Identität (etwa durch Angabe der Reisepassnummer oder Anschluss einer Kopie des Reisepasses) glaubhaft zu machen.

Zur Ausübung des Stimmrechtes mit Wahlkarte erhalten die Wählerinnen und Wähler eine Wahlkarte, ein Wahlkuvert, einen amtlichen Stimmzettel, sowie ein voradressiertes Überkuvert.

Mit der Wahlkarte können Sie Ihre Stimme abgeben:
- persönlich in jedem Sprengel der ausstellenden Gemeinde (unbenützte Wahlkarte!)
oder
- persönlich bei einer besonderen Wahlbehörde (insbesondere für bettlägerige Personen) der ausstellenden Gemeinde
oder
- im Wege der Briefwahl, wenn Sie am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, Ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben.

Gültige Stimmabgabe im Wege der Briefwahl:
Der ausgefüllte Stimmzettel wird in das Wahlkuvert eingelegt, das Wahlkuvert wird in die Wahlkarte (Unterschrift der eidesstattlichen Erklärung ist unbedingt erforderlich!) eingelegt und verklebt. Die verschlossene Wahlkarte im Überkuvert kann persönlich, per Post oder durch Boten an die Gemeindewahlbehörde übermittelt werden.
Die Wahlunterlagen müssen am Wahltag entweder bis spätestens 6.30 Uhr bei der Gemeinde oder bis zum Ende der Wahlzeit im zuständigen Wahlsprengel einlangen!