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Landwirtschaftskammerwahl 2020

Information zur Wahl

Landwirtschaftskammern in Niederösterreich bestehen aus der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und 21 Bezirksbauernkammern. Die Mitglieder der Vollversammlungen dieser Kammern werden alle fünf Jahre neu gewählt. Die Wahlen werden unter Aufsicht und Leitung der bei der NÖ Landesregierung eingerichteten Landeswahlbehörde durchgeführt. Die Vollversammlung der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer besteht aus 40 Mitgliedern.

Bei den am Sonntag, 1. März 2020 stattfindenden Landwirtschaftskammerwahlen sind in Seitenstetten insgesamt 504 Personen wahlberechtigt.

Alle wahlberechtigten Personen erhalten ein Schreiben, in dem Sie über das Wichtigste zur Landwirtschaftskammerwahl informiert werden.

Wahllokal: Gasthaus Christiana Wieser

Wahlzeit: 8.00 – 12.00 Uhr


Falls Sie oder Ihre Familienangehörigen am Sonntag, den 1. März 2020 nicht die Möglichkeit haben persönlich zur Wahlurne zu gehen, besteht auch noch die Möglichkeit der Briefwahl.

Die Briefwahlunterlage kann bis 26.02.2020 bei der Gemeinde schriftlich (z.B.: E-Mail); beim jeweiligen Vertreter des NÖ Bauernbundes mittels Vollmacht; oder bis 28.02.2020, 12.00 Uhr bei der Gemeinde persönlich, unter Angabe eines Verhinderungsgrundes (Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe) beantragt werden.

So können Sie Ihre Briefwahlunterlagen abgeben:

- Persönlich: bis spätestens Freitag, 28.02.2020, 12.00 Uhr am Gemeindeamt; oder am Wahltag im Wahllokal des Sprengels, während der Öffnungszeiten.

- Per Bote: Die ausgefüllten, unterschriebenen und verschlossenen Briefwahlunterlagen können auch einem Familienmitglied übergeben werden. Dieser gibt sie dann bis Freitag, 28.02.2020, 12.00 Uhr am Gemeindeamt oder am Wahltag im Wahllokal des Sprengels, während der Öffnungszeiten ab.

- Per Post: Die ausgefüllten, unterschriebenen und verschlossenen Briefwahlunterlagen müssen per Post bis Freitag, 28.02.2020 auf der Gemeinde einlangen. Bitte ausreichend Zeit für den Postweg einplanen (bis zu 5 Werktage).

Ablauf der Briefwahl

Mit der Wahlkarte können Sie Ihre Stimme für die Landwirtschaftskammerwahlen auf folgende Arten abgeben (diese Erläuterungen finden Sie auch direkt auf der Wahlkarte):

1. Mittels Briefwahl sofort nach Erhalt der Wahlkarte möglich:
• Füllen Sie bitte die amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Bezirksbauernkammer und in die Landes-Landwirtschaftskammer aus.
• Legen Sie die amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Bezirksbauernkammer und in die Landes-Landwirtschaftskammer in das Wahlkuvert und legen Sie dieses in die Wahlkarte.
• Geben Sie Ihre eidesstattliche Erklärung ab, indem Sie eigenhändig unterschreiben.
• Kleben Sie die Wahlkarte zu, legen Sie diese in das voradressierte Überkuvert und kleben Sie auch dieses zu.
• Sorgen Sie dafür, dass die Wahlkarte rechtzeitig (spätestens am Wahltag um 6.30 Uhr) bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde einlangt. Sie können Ihre Wahlkarte unfrankiert z.B. in einen Briefkasten werfen, bei einem Postamt oder Postpartner aufgeben oder bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde (Gemeinde) abgeben oder durch einen Boten oder eine Botin übermitteln. Sie können die Wahlkarte auch am Wahltag – bis zum jeweiligen Wahlschluss – z.B. in Ihrem zuständigen Wahllokal abgeben oder durch einen Boten oder eine Botin übermitteln.

2. Vor der Wahlbehörde, bei der Sie das Wahlrecht an sich ausüben müssten, am Wahltag:
• Übergeben Sie die Wahlkarte samt Inhalt (unausgefüllt und unverschlossen) dem jeweiligen Wahlleiter oder der jeweiligen Wahlleiterin; er oder sie wird Ihnen die weiteren Schritte bei der Stimmabgabe erklären.
• Legen Sie dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der Ihre Identität hervorgeht (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass, Jagdkarte oder jeder amtliche Lichtbildausweis).

Abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel darf die Gemeinde keinesfalls ersetzen.

Wichtig: Wahlkarten ohne eidesstattliche Unterschrift finden bei der Wahl keine Berücksichtigung!


Aktives und passives Wahlrecht

Aktives Wahlrecht:

Gemäß § 24 Abs. 1 des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes sind in die Landwirtschaftskammern wahlberechtigt, die im § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 6 genannten natürlichen Personen, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und bei ihnen ein Wahlausschließungsgrund nach der NÖ Landtagswahlordnung 1992 nicht vorliegt.

Wahlberechtigt sind ferner juristische Personen, auf die die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 zutreffen, sowie die im § 4 Abs. 1 Z 7 genannten Genossenschaften und Verbände. Juristischen Personen sind gleichgestellt offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie kirchliche oder weltliche Zweckvermögen.

Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ausgenommen davon sind körper- und sinnesbehinderte Wähler oder Wählerinnen (§ 50 Abs. 2 der NÖ LK-WO).

Für juristische Personen übt das Wahlrecht ein Bevollmächtigter oder eine Bevollmächtigte aus.

Von mehreren Miteigentümern kann jeder einzelne Miteigentümer oder jede einzelne Miteigentümerin das Wahlrecht ausüben.

Jeder oder jede Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und kann sein oder ihr Wahlrecht nur in einem Wahlsprengel ausüben.

Bei der Auslegung des Begriffes „Eigentümer“ oder „Eigentümerin“ im Sinne des § 4 Abs.1 Z. 1 NÖ  Landwirtschaftskammergesetz ist Folgendes zu beachten:

Nach § 4 Abs. 1 Z. 1 NÖ Landwirtschaftskammergesetz ist kammerzugehörig, wer Eigentümer oder Eigentümerin land- und forstwirtschaftlich genutzter in Niederösterreich gelegener Grundstücke im Mindestausmaß vom einem Hektar ist.

Unter Eigentümer oder Eigentümerin ist grundsätzlich der „grundbücherliche“ Eigentümer oder die „grundbücherliche“ Eigentümerin zu verstehen. Es sind jedoch folgende Ausnahmen zu berücksichtigen:

- Erwerb von Grundeigentum nach Rechtskraft der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen bzw. nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes im Agrarverfahren

- Erwerb des Erben oder der Erbin mit rechtskräftigem Beschluss über die Einantwortung im Verlassenschaftsverfahren

- Erwerb des Erstehers oder der Ersteherin mittels rechtskräftigem Beschluss über den Zuschlag im Versteigerungsverfahren

- Erwerb von Grundeigentum noch vor Eintragung im Grundbuch, wenn die Durchführung der Eintragung beim Bezirksgericht bereits beantragt wurde.

In diesen Fällen wird bereits „außerbücherliches“ Eigentum erworben. Demnach sind solche Personen Eigentümer oder Eigentümerinnen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z.1 NÖ Landwirtschaftskammergesetz.

Passives Wahlrecht:

Wählbar sind alle nach § 24 NÖ Landwirtschaftskammergesetz wahlberechtigten Personen, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und

1. österreichische Staatsbürger oder österreichische Staatbürgerinnen oder

2. Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind, deren Staatsangehörige hinsichtlich der Vereinigungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.