Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Neuausstellung einer Geburtsurkunde
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.
Nach einer Geburt wird beim Standesamt eine Geburtsurkunde ausgestellt. Diese benötigen Sie in vielen Lebenssituationen für Behördengänge, als Nachweis für bestimmte persönliche Daten.
Falls Sie eine weitere Geburtsurkunde benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), können Sie einen Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde stellen.
In der Geburtsurkunde werden der Name und das Geschlecht einer Person, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort festgehalten. Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden.
Betroffene
Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.
Voraussetzungen
Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Geburtsurkunde verlangen:
- Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
- Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Für Geburten nach dem 1.1.1939:
Jede Personenstandsbehörde, das ist:
- Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
- In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats
- In Wien: die Standesämter in Wien (→ Stadt Wien) (MA 63)
Für Geburten vor dem 1.1.1939:
- Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher.
- In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:
- Römisch Katholisch Erzbischöfliche Ordinariat
Wollzeile 2/3/326-330, 1010 Wien, Tel.: +43 1 51552-0 - Evangelischen Oberkirchenrat
Severin Schreiber-Gasse 3, 1180 Wien, Tel.: +43 59 1517 00 - Israelitische Kultusgemeinde
Seitenstettengasse 4, 1010 Wien, Tel.: +43 1 531 04-0 - Ohne Konfession
Magistratsabteilung 35 – Evidenz (Zivilmatrik), Dresdner Straße 93, Block C, 1200 Wien.+ 43 1 400035 post-stb@ma35.wien.gv.at
- Römisch Katholisch Erzbischöfliche Ordinariat
Verfahrensablauf
Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.
Erforderliche Unterlagen
- Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
- Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses
Kosten
Für den Antrag
- Mündlich: gebührenfrei
- Schriftlich: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde
- Bundesgebühr: 7,20 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.
Zusätzliche Informationen
Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher besteht die Möglichkeit, eine Geburtsurkunde durch die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgestellt zu bekommen, sofern die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst sind.
Weiterführende Links
Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland (→ BMEIA)
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)
- Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013)
Experteninformation
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu einer vor dem 1. November 2014 erfolgten Geburt ist in der Regel eine Nacherfassung der Daten im Zentralen Personenstandsregister beim zuständigen Standesamt erforderlich. Zuständig ist das Standesamt, wo die Geburt erfolgt ist.
Zum Formular
Authentifizierung und Signatur
- Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria oder EU Login
- Schriftlich oder persönlich: mit erforderlichen Unterlagen (Amtlicher Lichtbildausweis)
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Weitere Servicestellen
Unterstützung bieten die Standesämter vor Ort sowie weitere elektronisch abrufbare Informationen auf österreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres