Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Heirat der Eltern nach der Geburt
Heiraten die Eltern einander nach der Geburt des Kindes, kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Ein Namensänderungsverfahren ist für solche Fälle nicht mehr vorgesehen.
Durch die nachträgliche Heirat der Eltern kommt es also zu keiner automatischen Änderung des Familiennamens des Kindes. Das bedeutet, der Familienname des Kindes kann nur mehr durch aktives Tun, nämlich durch Namensbestimmung geändert werden. Kommt es zu keiner neuerlichen Namensbestimmung, behält das Kind seinen bislang geführten Namen bei.
Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab einem Alter von 14 Jahren vermutet) bestimmt seinen Namen selbst.
Hinsichtlich der Familiennamensgebung des Kindes ist zu unterscheiden, ob die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder nicht.
Bestimmen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, kann das Kind den gemeinsamen Familiennamen der Eltern erhalten, auch wenn dieser ein Doppelname ist. Haben sich die Eltern entschieden, einen gemeinsamen Familiennamen zu führen, kann dennoch der Ehegatte, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname ist, einen Doppelnamen führen. Auch dieser Doppelname eines Elternteils kann zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.
Beispiel
Markus Mayer und Inge Bauer wählen den gemeinsamen Familiennamen Bauer. Markus Mayer führt den Doppelnamen "Bauer-Mayer". Das gemeinsame eheliche Kind heißt Bauer. Es besteht aber auch die Möglichkeit, das Kind Bauer-Mayer zu nennen.
Kommt es zu keiner neuerlichen Namensbestimmung, behält das Kind seinen bislang geführten Namen bei.
Haben die Ehegatten bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt, behalten sie weiterhin ihren bisherigen Familiennamen bei. Sie haben die Möglichkeit, den Familiennamen eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes zu bestimmen.
Wird der Familienname nur eines Elternteils herangezogen und besteht dieser aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen, kann sowohl der gesamte Familienname, als auch nur dessen Teile verwendet werden.
Beispiel
Die Mutter heißt Daniela Schneider-Huber und der Vater Reinhard Müller. Als Familiennamen für das Kind wird der Familienname der Mutter herangezogen. Es bestehen somit beispielsweise folgende Möglichkeiten: Schneider-Huber, Schneider, Huber.
Alternativ können die Eltern auch bestimmen, dass das Kind einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen erhält. Dieser darf aber höchstens aus zwei Teilen bestehen und muss durch einen Bindestrich getrennt werden.
Den Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung (Obsorge) betraute Person. Heiraten die Eltern nach der Geburt des Kindes, so sind sie ab dem Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam mit der Obsorge ihres Kindes betraut. Sind beide Elternteile mit der Pflege und Erziehung des Kindes betraut (gemeinsame Obsorge), haben sie bei der Bestimmung des Familiennamens des Kindes einvernehmlich vorzugehen. Dem Standesamt gegenüber genügt dabei die Erklärung eines Elternteils, sofern dieser versichert, dass der andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann. Erzielen die Eltern keine Einigung oder widersprechen sich ihre Erklärungen über den Familiennamen des Kindes, kann das Pflegschaftsgericht angerufen werden.
Zuständig für die Namensbestimmung ist jedes Standesamt oder der Standesamtverband der Gemeinde. In Statutarstädten das Standesamt des Magistrats und in Wien die Standesämter in Wien (MA 63).
Rechtsgrundlagen
§§ 155 bis 157 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz