Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Rasenmähzeiten in Oberösterreich
Gemeinden mit Anfangsbuchstaben P
Hinweis
Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Gemeinde |
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben |
Art der Tätigkeit |
Zeiten |
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Pabneukirchen |
keine Vorgaben |
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Pattigham |
keine Vorgaben |
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Peilstein im Mühlviertel |
keine Vorgaben |
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Perg |
keine Vorgaben |
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Perwang |
keine Vorgaben |
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Pettenbach |
Empfehlung |
Rasenmähen |
zu unterlassen:
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Peuerbach |
keine Vorgaben |
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Pfaffing |
Empfehlung |
Rasenmähen |
zu unterlassen:
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Pfarrkirchen bei Bad Hall |
Verordnung |
Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter), Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes |
verboten:
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Pfarrkirchen im Mühlkreis | keine Vorgaben | ||
Piberbach |
Verordnung |
Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten im Freien |
verboten:
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Pichl bei Wels |
keine Vorgaben |
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Pierbach | keine Vorgaben | ||
Pilsbach | keine Vorgaben | ||
Pinsdorf |
Verordnung |
Rasenmähen |
erlaubt:
verboten:
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Pischelsdorf am Engelbach |
keine Vorgaben |
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Polling im Innkreis |
keine Vorgaben |
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Prambachkirchen |
keine Vorgaben |
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Pramet |
keine Vorgaben |
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Pregarten |
Verordnung |
Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher), Heckenschneidemaschinen, Schlagbohrmaschinen, Kreissägen, Motorsägen oder Hobelmaschinen gilt nicht für: Maschinen, die im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden |
verboten:
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Puchenau |
Verordnung |
Verwendung von mit Verbrennungs- und Elektromotoren angetriebenen Geräten oder Maschinen zur Pflege von Grün- und Gartenanlagen (z.B. Benzinrasenmäher) zusätzlich: Verwendung von motorbetriebenen Sägen |
verboten:
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Puchkirchen |
keine Vorgaben |
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Pucking |
Verordnung |
Verrichtung stark lärmender Gartenarbeiten (z.B. Rasenmähen) |
verboten:
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Pupping |
Empfehlung |
Benützung von Rasenmähern |
zu unterlassen:
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Putzleinsdorf |
keine Vorgaben |
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Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion