Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Namensänderung nach Beendigung der Ehe
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wird eine Ehe aufgelöst, können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen.
Soll der Familienname nach Scheidung der Ehe in einen Namen geändert werden, der vor der Ehe geführt wurde, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.
Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils, z.B. nach einer Scheidung, kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Bei der Namensänderung von Kindern haben die Eltern einvernehmlich vorzugehen (bei aufrechter Ehe oder gemeinsamer Obsorge nach Scheidung), es genügt aber die Erklärung eines Elternteils, wenn er versichert, dass der andere Elternteil einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbaren Aufwand erreicht werden kann. Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab einem Alter von 14 Jahren vermutet) bestimmt seinen Namen selbst. Wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge für das Kind hat, muss der andere Elternteil über die beantragte Namensänderung in Kenntnis gesetzt und dazu angehört werden.
Für individuelle Anfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.
Zuständige Stelle
- Bei geschiedenen Eheleuten: das Standesamt der letzten Eheschließung (der Antrag kann aber bei jedem Standesamt in Österreich eingebracht werden)
- Bei Kindern: die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich
- in Städten mit eigenem Statut: der Magistrat
- in Wien: die Magistratsabteilung 35 (auch als Bezirksverwaltungsbehörde für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
- die Bezirkshauptmannschaft
Erforderliche Unterlagen
- Bestätigung der Meldung
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde(n)
- Scheidungsurteil bzw. Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Hinweis
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Zusätzliche Informationen
Nach Scheidung der Ehe nehmen die ehemaligen Eheleute nicht automatisch einen früheren Familiennamen an. Der bisherige Familienname wird auch nach Scheidung der Ehe beibehalten, sofern nicht eine Namensänderung gewünscht und in die Wege geleitet wird.
Wer den Familiennamen seiner Ehepartnerin/seines Ehepartners angenommen hat, kann diesen Namen nach Scheidung der Ehe auch in einer anderen Ehe – sogar gemeinsam mit der neuen Ehepartnerin/dem neuen Ehepartner – führen.
Beispiel
Frau Schneider heiratet Herrn Müller und nimmt dessen Namen an. Nach Scheidung dieser Ehe heiratet Frau Müller Herrn Berger und beide entscheiden sich für den gemeinsamen Familiennamen "Müller". Herr Müller hat in dem Fall kein Mitspracherecht, was die Weitergabe seines Namens betrifft.
Hinweis
Kinder behalten nach der Scheidung der Ehe der Eltern den bei der Eheschließung festgelegten Namen.
Rechtsgrundlagen
Namensänderungsgesetz (NÄG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz