Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Rasenmähzeiten in Niederösterreich
Gemeinden mit Anfangsbuchstaben F
Hinweis
Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Gemeinde |
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben |
Art der Tätigkeit |
Zeiten |
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Falkenstein |
Empfehlung |
Rasenmähen |
zu unterlassen:
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Feistritz am Wechsel |
keine Vorgaben |
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Felixdorf |
Verordnung |
Inbetriebnahme von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmäher |
verboten:
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Ferschnitz |
keine Vorgaben |
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Fels am Wagram |
keine Vorgaben |
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Furth an der Triesting |
Empfehlung (an private Haushalte) |
Rasenmähen |
zu unterlassen:
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Furth bei Göttweig |
Verordnung |
Inbetriebnahme von lärmenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Motorsägen und ähnliche Geräte im Bauland der Gemeinde |
erlaubt:
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Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion