Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Rasenmähzeiten in Oberösterreich
Gemeinden mit Anfangsbuchstaben N
Hinweis
Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Gemeinde |
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben |
Art der Tätigkeit |
Zeiten |
|
|
|
|
Naarn im Machlande |
Empfehlung |
Lärmverursachende Tätigkeiten |
erlaubt:
zu unterlassen:
|
Nebelberg |
keine Vorgaben |
|
|
Neufelden |
Empfehlung |
Rasenmähen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten
|
zu unterlassen:
|
Neuhofen an der Krems |
Verordnung |
Rasenmähen |
verboten:
|
Neuhofen im Innkreis |
Empfehlung |
Rasenmähen |
zu unterlassen:
|
Neukirchen an der Enknach | Empfehlung | Rasenmähen und sonstige lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten |
zu unterlassen:
|
Neukirchen an der Vöckla |
Empfehlung |
Rasenmähen |
zu unterlassen:
|
Neukirchen bei Lambach |
keine Vorgaben |
|
|
Neumarkt im Hausruckkreis |
Verordnung |
Verwendung oder Betrieb von mit Verbrennungs- und Elektromotoren angetriebenen Gartengeräten (z.B. Benzinrasenmäher) gilt nicht für: Maschinen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Produktionsbetriebes Verwendung finden |
verboten:
|
Neumarkt im Mühlkreis |
keine Vorgaben |
|
|
Niederkappel |
keine Vorgaben |
|
|
Niederneukirchen |
Verordnung |
Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) |
verboten:
|
Niederthalheim |
keine Vorgaben |
|
|
Nußbach |
Verordnung |
Betrieb von Gartengeräten mit Motor (z.B. Rasenmäher, Rasentrimmer und ähnliche) Das Verbot gilt auf allen Grundstücken, die im jeweils rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Nußbach, der jeweils einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung darstellt, als Bauland ausgewiesen sind. |
verboten:
Ausnahme: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion |
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion