Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Rasenmähzeiten in Niederösterreich
Gemeinden mit Anfangsbuchstaben W
Hinweis
Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Gemeinde |
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben |
Art der Tätigkeit |
Zeiten |
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Waidhofen an der Thaya |
keine Vorgaben |
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Waidhofen an der Ybbs |
Verordnung |
Einsatz von benzinbetriebenen Rasenmähern in Wohngebieten |
verboten:
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Waldenstein |
keine Vorgaben |
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Waldkirchen an der Thaya |
keine Vorgaben |
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Wallsee-Sindelburg |
keine Vorgaben |
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Warth |
keine Vorgaben |
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Wartmannstetten |
keine Vorgaben |
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Weistrach |
Empfehlung |
Rasenmähen und lärmintensive Tätigkeiten/Arbeiten |
zu unterlassen:
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Weitra |
Verordnung |
Benützung von Rasenmähern die mittels Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) angetrieben werden, in bewohnten Gebieten oder in deren unmittelbarer Nähe |
verboten:
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Wiener Neudorf |
Verordnung |
Verwendung von benzinbetriebenen Rasenmähern und Motorsägen zusätzlich: Schleifmaschinen, Bohrhämmer, Kreissägen und ähnliche Geräte mit einem Dauerschallpegel von über 50 dB(A) |
verboten:
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Wienerwald | Verordnung |
Haus- und Gartenarbeiten mit Rasenmähern mit Elektro- oder Benzinmotor sowie Maschinen und Geräten, die mit Elektro- oder Benzinmotor betrieben werden |
erlaubt:
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Wieselburg | Verordnung |
Verwendung und Betrieb von Spiel- und Sportgeräten und sonstigen Geräten wie Motorrasenmäher, Motorspritzen, Ketten- und Kreissägen |
verboten:
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Wiesmath | Empfehlung |
Rasenmähen |
zu unterlassen:
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Wildendürnbach | keine Vorgaben |
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Wilhelmsburg | Verordnung |
Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in geschlossenen Siedlungsgebieten |
verboten:
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Windigsteig | keine Vorgaben |
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Winklarn | Verordnung |
Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten und sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos o.ä. in Wohngebieten |
verboten:
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Winzendorf-Muthmannsdorf | Verordnung |
Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektromotoren angetrieben werden zusätzlich: Verwendung von Motorsägen und Mischmaschinen sowie das Verwenden von Kreissägen |
verboten:
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Wimpassing im Schwarztale | Empfehlung | Rsaenmähen, Häckseln, Holz schneiden udgl. sowie lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten |
zu unterlassen:
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Wölbling | keine Vorgaben |
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Wolfpassing | keine Vorgaben |
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Wolfsgraben | Verordnung |
Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungs- oder elektrischen Motoren (z.B. Benzinrasenmäher), mit Motoren betriebenen Rasentrimmern, Kreissägen und Kettensägen, Häckslern, Schrämmern und Kompressoren gilt nicht für: im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung notwendige Arbeiten |
verboten:
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Wolfsthal | keine Vorgaben |
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Wolkersdorf | keine Vorgaben |
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Würflach | keine Vorgaben |
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Würmla | keine Vorgaben |
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Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion