Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Rasenmähzeiten in Oberösterreich
Gemeinden mit Anfangsbuchstaben E
Hinweis
Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Gemeinde |
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben |
Art der Tätigkeit |
Zeiten |
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Ebensee |
Verordnung |
Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) zusätzlich: Motorsägen und Holzkreissägen, soweit sie tatsächlich Lärm verursachen und sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes beziehen. |
verboten:
(gilt nur in der Zeit von 1. Juni bis 15. September) |
Eberschwang |
keine Vorgaben |
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Eberstalzell |
keine Vorgaben |
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Eferding |
Verordnung |
Betrieb von Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) zusätzlich: Verwendung von Modellflugkörpern mit Verbrennungsmotoren sowie Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten wie Häckslern, motorbetriebenen Heckenscheren, Kreis- oder Motorsägen, Hochdruckreinigern etc. außerhalb von geschlossenen Räumen in Gebäuden sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden. |
verboten:
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Edlbach |
keine Vorgaben |
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Edt bei Lambach |
Empfehlung |
Rasenmähen |
zu unterlassen:
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Eggelsberg |
keine Vorgaben |
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Eggendorf |
keine Vorgaben |
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Eggerding |
keine Vorgaben |
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Eitzing |
keine Vorgaben |
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Engerwitzdorf |
Verordnung |
Rasenmähen |
verboten:
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Enns |
Verordnung |
Verwendung von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher), sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden Dieses Verbot gilt in bestimmten Parzellen, die beim Stadtamt zu erfragen sind. |
verboten:
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Enzenkirchen |
keine Vorgaben |
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Eschenau im Hausruckkreis |
keine Vorgaben |
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Esternberg |
keine Vorgaben |
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Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion