Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

Allgemeines zur Schwerarbeitspension

Allgemeine Informationen

Mit der Pensionsharmonisierung 2005 wurde ab 1. Jänner 2007 die Schwerarbeitspension eingeführt. Welche Tätigkeiten als Schwerarbeit gelten, ist durch Verordnung des Sozialministeriums geregelt.

Betroffene

Ein Pensionsantritt kann damit auf Antrag ab dem 60. Lebensjahr (Frauen/Männer) erfolgen, wenn in einem bestimmten Zeitraum vor dem Pensionsstichtag Schwerarbeit geleistet wurde.

Achtung

Für Frauen ist die Schwerarbeitspension erst seit dem Jahr 2024 relevant. Bis dahin hatten weibliche Versicherte noch die Möglichkeit, eine Langzeitversicherungsregelung bei Schwerarbeit und die Alterspension in Anspruch zu nehmen.

Voraussetzungen

Es müssen mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Versicherungsjahre) vorliegen, wobei innerhalb der letzten 240 Kalendermonate (20 Kalenderjahre) vor dem Pensionsstichtag mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (zehn Schwerarbeitsjahre) gegeben sein müssen.

Pensionswegfall

Zu einem Wegfall der Schwerarbeitspension kommt es, wenn während des Pensionsbezuges

  • eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (aufgrund unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit) nach sich zieht. Die Pension fällt für die Dauer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weg.
  • eine sonstige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die die Geringfügigkeitsgrenze von 500,91 Euro pro Monat übersteigt. Die Pension fällt für jeden Monat weg, in dem die Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.
  • selbstständig ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, dessen Einheitswert 2.400 Euro übersteigt.

Zu einem Wiederaufleben der weggefallenen Schwerarbeitspension kommt es, wenn die oben genannten Punkte wegfallen.

Fristen

Der Antrag muss spätestens bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsstichtag eingebracht werden.

Zuständige Stelle

Der zuständige Pensionsversicherungsträger

Verfahrensablauf

Antrag beim Pensionsversicherungsträger

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Schwerarbeitspension (→ AK)

Rechtsgrundlagen

Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung)

Zum Formular

Authentifizierung und Signatur

  • Elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (nur bei der PVA möglich) – Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
  • Schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
  • Persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie z.B. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.

Rechtsbehelfe

Über den Pensionsantrag entscheidet der Pensionsversicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Weitere Servicestellen
Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers

Letzte Aktualisierung: 10. November 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz