Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Rasenmähzeiten in Niederösterreich
Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O
Hinweis
Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Gemeinde |
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben |
Art der Tätigkeit |
Zeiten |
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Ober-Grafendorf |
Empfehlung |
Rasenmähen |
erlaubt:
zu unterlassen:
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Oberndorf an der Melk | Verordnung | Rasenmähen |
verboten:
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Oberwaltersdorf | Verordnung |
Inbetriebnahme im Bau-, Wohn- und Sondergebiet der Marktgemeinde Oberwaltersdorf von lärmenden Maschinen, sowohl mit Verbrennungsmotoren als auch mit Elektromotoren wie z.B. Rasenmäher, Motorspritzen, Kreissägen oder Maschinen gleicher Lärmintensität; weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen gilt nicht für: Lärmquellen, die ihre Ursachen in Anlagen und Tätigkeiten besitzen, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen |
verboten:
erlaubt:
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Obritzberg-Rust |
keine Vorgaben |
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Oed-Öhling |
keine Vorgaben |
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Opponitz |
keine Vorgaben |
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Orth an der Donau |
keine Vorgaben |
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Otterthal | keine Vorgaben |
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion