Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

Verbandzeug

In jedem Kfz, daher auch bei einspurigen, muss auf allen Fahrten ein Verbandzeug ("Autoapotheke", "Erste-Hilfe-Kasten") mitgeführt werden, das zur Wundversorgung geeignet ist. Dieses muss in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt sein. Die Mitführpflicht trifft die Lenkerin/den Lenker.

Die genannten Eigenschaften von Verbandszeug sind die gesetzlichen Mindestanforderungen. Es muss daher nicht verpflichtend der ÖNORM V 5101 entsprechen. Ein Mitführen von Verbandszeug nach dieser ÖNORM ist jedoch empfehlenswert, da es die wichtigsten Gegenstände für die Erstversorgung enthält.

Rechtsgrundlagen

§ 102 Kraftfahrgesetz (KFG)

Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie