Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Rasenmähzeiten in Oberösterreich
Gemeinden mit Anfangsbuchstaben B
Hinweis
Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Gemeinde |
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben |
Art der Tätigkeit |
Zeiten |
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Bachmanning |
Empfehlung |
Rasenmähen |
zu unterlassen:
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Bad Hall |
Verordnung |
Rasenmähen |
verboten:
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Bad Goisern am Hallstättersee |
Verordnung |
Inbetriebnahme von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren wie Rasenmäher, Rasentrimmer, Laubsauger, Laubbläser und Kettensägen, sowie elektrisch betriebene Geräte wie Rasenmäher, Laubsauger, Laubbläser, Bohrhämmer, Winkelschleifer und Kreissägen, ausgenommen akkubetriebene Rasenroboter und Schraubgeräte gilt nicht für: Diese Bestimmungen betreffen nicht die zur Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen Tätigkeiten, sowie Arbeiten in Ausübung eines Gewerbe- oder Industriebetriebes. |
erlaubt:
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Bad Ischl |
keine Vorgaben |
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Bad Leonfelden |
Verordnung |
Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten, sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden zusätzlich: Verwendung von Modellflugkörpern, Modellbooten oder sonstigen Modellfahrzeugen |
verboten:
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Bad Schallerbach |
keine Vorgaben |
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Bad Wimsbach-Neydharting |
Empfehlung |
Inbetriebnahme von Rasenmähern bzw. Baumaschinen oder sonstigen lärmerzeugenden Maschinen |
zu unterlassen:
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Berg im Attergau |
keine Vorgaben |
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Braunau |
Verordnung |
Betrieb von mit Motoren betriebenen Rasenmähern |
verboten:
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Bruck-Waasen |
keine Vorgaben |
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Buchkirchen |
Verordnung |
Betrieb von Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungs- oder Elektromotoren (z.B. Benzinrasenmäher), sowie der Betrieb von störenden Lärm erregenden Maschinen und Geräten mit Verbrennungs- oder Elektromotoren (Pressluftkompressoren und damit verbundene Arbeitsgeräte, Trenn- und Schleifmaschinen, Sägen, Fräs- und Hobelmaschinen, Hochdruckreinigungsgeräte) außerhalb von geschlossenen Räumen in Gebäuden gilt nicht für: den Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes |
verboten:
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Burgkirchen | Verordnung bzw. Empfehlung | Rasenmähen |
verboten:
zu unterlassen:
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Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion