Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Sonstige persönliche Gründe
Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die ihre/seine Person betreffen, beispielsweise
- Hochzeit
- Geburt eines Kindes (gilt für den Vater)
- Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen)
- Umzug
- Vorladung zu Behörden
- Arztbesuch
pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal 1 Woche).
Handelt es sich bei Amtswegen im Einzelfall um eine behördliche Vorladung, gebührt in der Regel Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für sonstige Behördenwege gebührt nur, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen müssen und nicht auf andere Weise (z.B. durch ein Telefonat) erledigt werden können.
Tipp
Die Dienstverhinderungsgründe mit Entgeltfortzahlung (→ USP) sind in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt. Den jeweiligen Kollektivvertrag Ihrer Branche erhalten Sie bei ihrer Wirtschaftskammer.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz oder im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) berufen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 8 Angestelltengesetz (AngG)
- § 1154b Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz