Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Ladung als Zeuge
Vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei geladene Zeuginnen/Zeugen sind verpflichtet, dieser Ladung Folge zu leisten und dem Gericht Fragen darüber, was sie gesehen, gehört oder erlebt haben, wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine Falschaussage ist strafbar. Darunter fällt auch das vorsätzliche Verschweigen von erheblichen Tatsachen oder das Vortäuschen von Unwissenheit.
Das Gericht ist verpflichtet, den höchstpersönlichen Lebensbereich von Zeuginnen/Zeugen zu schützen.
Zeuginnen/Zeugen können verlangen, dass
- auf die Angabe ihrer Adresse im Akt verzichtet wird. Bei mündlicher Befragung in der Hauptverhandlung darf z.B. die Adresse des Arbeitsplatzes angegeben werden oder es wird darauf verwiesen, dass diese unverändert geblieben ist. Die Adresse kann auch aufgeschrieben statt gesagt werden (damit sie der Öffentlichkeit nicht zur Kenntnis gelangt).
- in bestimmten Fällen die Beschränkungen der Meldeauskunft (Auskunftssperre wie z.B. bei Stalking-Fällen) greift.
- die Angeklagte/der Angeklagte bei der Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung vorübergehend den Verhandlungssaal verlassen muss.
- Zuhörerinnen/Zuhörer in bestimmten Fällen von der ganzen oder von Teilen der Verhandlung ausgeschlossen werden (Bild- und Tonaufnahmen sind während der Verhandlung generell verboten).
Besonders schutzbedürftige Opfer, wie z.B. Opfer eines Sexualdelikts, haben weitergehende Rechte. Nähere Informationen zu den Rechten besonders schutzbedürftiger Opfer finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hinweis
Nähere Informationen zur Zeugenladung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz