Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht – insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung – durch die Schülerin/den Schüler zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln auszustatten.
Die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die jedenfalls bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin/des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis zu 440 Euro oder mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen
Zu Beginn jedes Schuljahres sind die Schülerinnen/Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte von der Klassenlehrerin/vom Klassenlehrer oder vom Klassenvorstand über Kommunikationsformen und Verhaltensweisen sowie über die Rechtsfolgen von Schulpflichtverletzungen zu informieren. Es sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen festzulegen, die auch klare Konsequenzen bei Verstößen gegen die Regeln enthalten.
Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch die Schulleiterin/den Schulleiter oder sonst von ihr/ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrerinnen/Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintanzuhalten. Diese Maßnahmen können solche der diagnostischen Ursachenfeststellung und darüber hinaus insbesondere auch Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen oder andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit der Schülerin/dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten sein. Erforderlichenfalls sind Schülerberaterinnen/Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst oder andere Unterstützungsleistungen wie jene der Schulsozialarbeit einzubinden.
Weiterführende Links
Schulabsentismus und Schulabbruch – Handlungsempfehlungen für Lehrende, Schulleitung und Eltern (→ BMBWF) (zum Download)
Rechtsgrundlagen
§§ 2, 3, 24 und 25 Schulpflichtgesetz 1985
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung