Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Gleichbehandlungskommission für die Privatwirtschaft

Die Gleichbehandlungskommission für die Privatwirtschaft (GBK) ist im Bundeskanzleramt eingerichtet und besteht aus drei Senaten

Senate

In die drei Senate der Gleichbehandlungskommission werden Vertreterinnen/Vertreter von Interessenvertretungen und Bundesministerien entsendet. Die Mitglieder der Senate unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Dies betrifft besonders Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im jeweiligen Verfahren zur Sprache kommen.

Die zuständige Gleichbehandlungsanwältin/der zuständige Gleichbehandlungsanwalt nimmt beratend, aber ohne Stimmrecht, an den Sitzungen der Senate der Kommission teil.  

Der Senat I ist für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt zuständig. Personen, die sich in der Arbeitswelt aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt fühlen, können sich mit einer Beschwerde an den Senat I der Gleichbehandlungskommission der Privatwirtschaft wenden.

Der Senat I ist aber auch für Mehrfachdiskriminierungen im Zusammenhang mit dem Geschlecht verantwortlich. Dies sind beispielsweise Diskriminierungen in der Arbeitswelt

  • aufgrund des Geschlechts und
  • der ethnischen Zugehörigkeit,
  • der Religion oder der Weltanschauung,
  • des Alters oder
  • der sexuellen Orientierung.

Der Senat II ist für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt zuständig. Personen, die sich in der Arbeitswelt aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder ihrer Weltanschauung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Orientierung benachteiligt fühlen, können sich mit einer Beschwerde an den Senat II der Gleichbehandlungskommission der Privatwirtschaft wenden.

Der Senat III ist für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen zuständig. Personen, die sich beispielsweise beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen oder bei Bildung und Sozialschutz aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen aufgrund Ihres Geschlechts benachteiligt fühlen, können sich mit einer Beschwerde an den Senat III der Gleichbehandlungskommission der Privatwirtschaft wenden.

Aufgaben

Die Gleichbehandlungskommission erstellt Gutachten und nimmt Einzelfallprüfungen vor. Aufgabe der jeweiligen Senate ist auch die Vermittlung zwischen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und Arbeitgeberin/Arbeitgeber. Damit sollen – wenn möglich – gerichtliche Rechtsstreitigkeiten aufgrund von Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) entweder vermieden oder beigelegt werden.

Wenn ein Antrag von einer Antragsberechtigten/einem Antragsberechtigten eingebracht wird, prüfen die Senate in ihrem Zuständigkeitsbereich, ob das Gleichbehandlungsgebot verletzt wurde. Es ist jedoch auch möglich, dass ein Prüfungsverfahren von Amts wegen eingeleitet wird.

Hinweis

Die Senate erstellen Gutachten sowie Einzelfallprüfungsergebnisse und geben Empfehlungen ab. Die Gerichte müssen die Einzelfallprüfungsergebnisse zwar zur Kenntnis nehmen, sind aber nicht daran gebunden, da ihnen keine Rechtskraft zukommt. Die Gleichbehandlungskommission und das Arbeits- und Sozialgericht können unabhängig voneinander angerufen werden.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion