Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Allgemeines zum Lastschriftverfahren
Das Lastschriftverfahren wird für regelmäßige Zahlungen verwendet, deren Höhe sich laufend ändert, wie z.B. die Bezahlung der Strom- oder Telefonrechnung. Die Kontoinhaberin/der Kontoinhaber ermächtigt das entsprechende Unternehmen (z.B. den Telekommunikationsanbieter), den jeweiligen Betrag von ihrem/seinem Konto einzuziehen. Abbuchungen im Rahmen von Einzugsverfahren können von der Kontoinhaberin/dem Kontoinhaber innerhalb von 56 Tagen (acht Wochen) widerrufen werden.
Darüber hinaus haben Kontoinhaberinnen/Kontoinhaber das Recht, im Falle einer nicht in Auftrag gegebenen Abbuchung den Betrag sofort nach Bemerken der Abbuchung rückbuchen zu lassen. Von diesem Recht kann bis zu 13 Monate nach der Abbuchung Gebrauch gemacht werden. Dies ist besonders wichtig, wenn die Kontodaten z.B. im Laufe eines Telefonats unter dem Vorwand herausgelockt werden, dass die Überweisung eines bestimmten Gewinnes erfolgt.
Da Einzugsermächtigungen schriftlich erteilt werden müssen, wird der Betrag von der Bank rückerstattet, wenn das Unternehmen, das die Abbuchung veranlasst hat, diese schriftliche Einzugsermächtigung im Einspruchsfall nicht vorlegen kann. Bei gültigen Verträgen muss die Zahlung dennoch erfolgen.
Kann eine Abbuchung mangels Kontodeckung nicht durchgeführt werden, werden meist beträchtliche Bankspesen verrechnet.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion