Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Ersatzzeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen ist, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss in der Regel mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.
Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war, Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.
Beispiel
- Zeiten der Kindererziehung
- Zeiten des Wochengeldbezugs
- Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971
- Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971
- Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
- Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
- Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte
- Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung
Rechtsgrundlagen
- §§ 227, 228, 229 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- §§ 116, 116a, 116b Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- §§ 107, 107a, 107b Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Dachverband der Sozialversicherungsträger