Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Allgemeines zur Korridorpension

Allgemeine Informationen

Wer das 62. Lebensjahr beendet und genug Versicherungsmonate (480 Monate = 40 Jahre) erworben hat, kann in Korridorpension gehen. Geht man vor dem Regelpensionsalter in Pension, gibt es Abschläge. Geht man nach dem Regelpensionsalter in Pension, wird das wiederum durch eine höhere Pension belohnt.

Pensionswegfall

Zu einem Wegfall der Korridorpension kommt es, wenn während des Pensionsbezuges eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (aufgrund unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit) nach sich zieht. Die Pension fällt für die Dauer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weg.

Ein Überschreiten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (551,10 Euro im Jahr 2025) führt seit 1.1.2024 nicht mehr automatisch zum Wegfall der Pensionsleistung, sofern die Überschreitung nur geringfügig ist (jährlich nicht mehr als 40 Prozent der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, nämlich 220,44 Euro im Jahr 2025).

Zum Wiederaufleben einer weggefallenen Korridorpension kommt es, wenn die genannten Punkte wegfallen.

Korridorpension und Arbeitslosenunterstützung

Hat eine Person die Voraussetzungen für die Korridorpension (Mindestalter 62 Jahre) bereits erfüllt, kann sie, wenn sie das letzte Dienstverhältnis nicht selbst gelöst bzw. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses weder angestrebt noch verschuldet hat, noch für ein Jahr eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten. Nähere auf den konkreten Sachverhalt bezogene Auskünfte dazu sind bei der jeweils zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS erhältlich. Damit ist die Freiwilligkeit der Korridorpension gewährleistet.

Achtung

Arbeitslosenunterstützung wird jedoch längstens bis zum Erreichen der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gewährt.

Hinweis

Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Korridorpension (Mindestalter 62 Jahre) geht der Anspruch auf Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension nicht verloren.

Betroffene

Die Korridorpension gilt grundsätzlich für Männer und Frauen in gleicher Weise und kann frühestens ab 62 Jahren in Anspruch genommen werden. Für Frauen kommt diese Pensionsart ab dem Jahr 2028 in Betracht. Erst ab dem Jahr 2028 liegt das Pensionsalter für die reguläre Alterspension für Frauen über dem 62. Lebensjahr.

Voraussetzungen

Seit dem Jahr 2017 sind bei Vollendung des 62. Lebensjahres 480 Versicherungsmonate (40 Versicherungsjahre) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Korridorpension.

Fristen

Der Antrag muss spätestens bis Ende des letzten Monats vor Pensionsantritt eingebracht werden.

Zuständige Stelle

der zuständige Pensionsversicherungsträger

Verfahrensablauf

Die Antragstellung ist Voraussetzung für die Durchführung eines Pensionsfeststellungsverfahren. Es ist ein Antragsformular vorgesehen. Es wird jedoch auch ein formloses Schreiben als Antrag gewertet. Das Formular ist dann nachzureichen.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

Allgemeines Pensionsgesetz (APG)

Zum Formular

Authentifizierung und Signatur

elektronisch: Anmeldung mit ID-Austria (nur bei der PVA möglich)
schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
persönlich: Notwendige Dokumente, wie zum Beispiel Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis, müssen mitgebracht werden.

Rechtsbehelfe

Über den Pensionsantrag entscheidet der Pensionsversicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers

Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz