Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Verhängung und Dauer der Untersuchungshaft

Eine Untersuchungshaft, kurz U-Haft, kann nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft und durch Entscheidung des Gerichts verhängt werden.

Jede festgenommene Person muss binnen 48 Stunden vom Richter vernommen werden. Zu Beginn der Vernehmung muss der Richter den Beschuldigten über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen informieren. Nach der Vernehmung muss der Richter sofort entscheiden, ob der Beschuldigte freigelassen wird oder ob über ihn eine Untersuchungshaft verhängt wird. Während der Untersuchungshaft ist der Festgenommene (Verhaftete) im Gefangenenhaus eines Landesgerichtes ( BMJ) untergebracht.

Die Untersuchungshaft darf vom Gericht nur verhängt werden, wenn gegen den Beschuldigten Ermittlungen durchgeführt werden oder Anklage erhoben worden ist und der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist.

Zusätzlich muss für die Verhängung der Untersuchungshaft einer der folgenden Haftgründe vorliegen:

  • Fluchtgefahr
  • Verabredungs- bzw. Verdunkelungsgefahr (z.B. Beeinflussung von Mitbeschuldigten, Beseitigung von Beweisen)
  • Gefahr eine neuerlichen Straftat bzw. Weiterführung der bereits begonnenen Straftat (wenn die Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist)

Besteht der begründete Verdacht, dass ein Verbrechen, das mit mindestens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen wurde, muss grundsätzlich immer die Untersuchungshaft verhängt werden! Nur wenn alle drei der genannten Haftgründe, d.h. Fluchtgefahr, Verabredungs- bzw. Verdunkelungsgefahr und Gefahr der Begehung neuerlicher Straftaten, ausgeschlossen werden können, muss in diesem Fall keine Untersuchungshaft verhängt werden.

Die Untersuchungshaft wird jeweils nur für eine befristete Zeit – die sogenannte Haftfrist – verhängt. Knapp vor deren Ablauf oder im Fall eines Enthaftungsantrags durch den Beschuldigten muss eine Haftverhandlung durchgeführt werden. Dabei wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Inhaftierung weiterhin gegeben sind. Liegen diese nicht mehr vor, muss der Beschuldigte freigelassen werden. 

Achtung

Der Beschuldigte kann durch seinen Rechtsanwalt bereits nach Verhängung der Untersuchungshaft bzw. jederzeit vor Einbringen der Anklage auf die Durchführung von Haftverhandlungen verzichten.

Die Haftfrist beträgt

  • 14 Tage ab Verhängung der Untersuchungshaft,
  • einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft,
  • zwei Monate ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft.

Die Untersuchungshaft aufgrund von Verabredungs- bzw. Verdunkelungsgefahr darf insgesamt längstens zwei Monate dauern. Ansonsten ist der Beschuldigte spätestens dann aus der Haft zu entlassen, wenn er sich

  • wegen des Verdachts eines Vergehens schon sechs Monate,
  • wegen des Verdachts eines Verbrechens schon ein Jahr oder
  • wegen des Verdachts eines Verbrechens, das mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, schon zwei Jahre

in Untersuchungshaft befindet, ohne dass die Hauptverhandlung begonnen wurde.

Muss der Beschuldigte dann – damit die Hauptverhandlung durchgeführt werden kann – noch einmal in Haft genommen werden, darf dies jeweils höchstens für die Dauer von sechs weiteren Wochen geschehen.

Generell gilt, dass eine Untersuchungshaft, die länger als sechs Monate dauert, nur dann aufrechterhalten werden darf, wenn sich dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder wegen des besonderen Umfangs der Untersuchung nicht vermeiden lässt. Die Untersuchungsdauer muss dann aber im Verhältnis zum Haftgrund stehen und der Haftgrund so schwerwiegend sein, dass eine Enthaftung nicht vertretbar wäre.

Eine Haftunfähigkeit (Vollzugsuntauglichkeit) aufgrund von Krankheit, Verletzung oder Invalidität gibt es bei der Untersuchungshaft nicht.

Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren und junge Erwachsene bis 21 Jahre gibt es teilweise abweichende Bestimmungen zur Untersuchungshaft.

Eine Untersuchungshaft darf bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren und jungen Erwachsenen bis 21 Jahre nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe steht.

Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren müssen zudem, sobald der Zweck der Untersuchungshaft durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel, erreicht werden kann oder bereits erreicht ist, freigelassen werden. Muss eine Haft verhängt werden, so ist sie ev. in einer besonderen Abteilung der Justizanstalt zu vollziehen.

Jedenfalls ist ein Jugendlicher zwischen 14 und 18 Jahren zu enthaften, wenn er sich

  • schon drei Monate oder
  • bei einem Verbrechen, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt, schon ein Jahr

in Untersuchungshaft befindet, ohne dass die Hauptverhandlung begonnen hat.

Wurde in einer Jugendstrafsache die Untersuchungshaft verhängt, gibt es die Möglichkeit einer Untersuchungshaftkonferenz bzw. Sozialnetzkonferenz. Voraussetzung dafür ist die Einwilligung des Beschuldigten. Ziel ist es, das soziale Umfeld des Beschuldigten bei der Überwindung seiner Krise und der Bearbeitung seiner Konflikte einzubinden. So soll verhindert werden, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begeht.

Hinweis

Nähere Informationen zu gelinderen Mittel finden sich auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion