Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Steuerliche Telearbeits-Regelungen (Telearbeitspauschale)

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer können ab dem Veranlagungsjahr 2021 Kosten von bis zu 300 Euro für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz (z.B. Drehstuhl, Schreibtisch oder Beleuchtung) über die Arbeitnehmerveranlagung absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer an mindestens 26 Tagen im Jahr Telearbeit verrichtet.

Ein Teilbetrag von maximal 150 Euro kann schon rückwirkend für das Jahr 2020 geltend gemacht werden. In diesem Fall vermindert sich im Jahr 2021 der Höchstbetrag von 300 Euro um den bereits für das Jahr 2020 geltend gemachten Anteil. Das heißt, dass für die Jahre 2020 und 2021 gemeinsam maximal 300 Euro für ergonomisches Mobiliar geltend gemacht werden können.

Ab dem Jahr 2025 werden das Homeoffice-Pauschale in Telearbeitspauschale und die Homeoffice-Tage in Telearbeitstage umbenannt. Die sonstigen Voraussetzungen und die Höhe des Telearbeitspauschales bleiben gleich. Es kommt nur zu einer Ausweitung der Örtlichkeiten, an denen Telearbeit erbracht werden kann.

Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt.

Somit kann Telearbeit ab dem Jahr 2025 nicht nur in der privaten Wohnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers (Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz) und in Wohnungen der Lebenspartnerin/des Lebenspartners und von nahen Angehörigen erbracht werden, sondern unter anderem auch in Coworking-Spaces (organisatorisch eingerichtete, von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer angemietete Büroräumlichkeiten) oder Internet-Cafés.

Zahlungen von Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern zur Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer aufgrund von Telearbeit  werden bis zu 300 Euro pro Jahr – maximal 3 Euro pro Tag für höchstens 100 Telearbeitstage – nicht versteuert.

Wird durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber weniger als der Höchstbetrag ausbezahlt – bleibt also die Zuwendung unter 3 Euro pro Telearbeitstag – wird die Differenz automatisch in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten berücksichtigt, wenn die Telearbeitstage durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber am Lohnzettel eingetragen wurden. Voraussetzung ist, dass keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer berücksichtigt wurden. Die Anzahl der Telearbeitstage und wie viel die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber an Telearbeitspauschale unversteuert leistet, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer auf ihrem/seinem Lohnzettel nachlesen.

Beispiel

Die steuerfreie Zuwendung der Arbeitgeberin beträgt für 100 Telearbeitstage im Jahr 1 Euro pro Tag, d.h. 100 Euro im Jahr. Die Differenz auf die maximal unversteuerten 300 Euro, also 200 Euro, werden  automatisch als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile ist eine Telearbeitsvereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 24. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen