Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Anordnung der Bewährungshilfe
Das Gericht kann Rechtsbrechern anlässlich der Verurteilung zu einer bedingten Strafe oder der bedingten Entlassung auch die Inanspruchnahme von Bewährungshilfe anordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Die Anordnung der Bewährungshilfe gilt für die Dauer des vom Gericht (→ BMJ) bestimmten Zeitraumes, jedoch höchstens bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos wurde.
Die Bewährungshelfer berichten dem Gericht über ihre Tätigkeit und Wahrnehmungen in Bezug auf die entlassenen Straftäter.
Seit 1. August 2013 können Bewährungsmaßnahmen oder alternative Sanktionen einer in der EU verurteilten Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und bereits nach Österreich zurückgekehrt ist, in Österreich überwacht werden.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Strafgesetzbuch (StGB)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion