Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung UDONIA Seitenstetten Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grüne Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Willkommen Mensch in Seitenstetten Verein
Willkommen Mensch in Seitenstetten Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Durchsetzung finanzieller Ansprüche für Verbrechensopfer

Zur Durchsetzung finanzieller Ansprüche (z.B. Schmerzengeld, Heilungskosten) haben Verbrechensopfer die Möglichkeit, sich dem Strafverfahren gegen die beschuldigte Person als Privatbeteiligte/Privatbeteiligter anzuschließen oder gegen die Schädigerin/den Schädiger einen Zivilprozess zu führen.

Verbrechensopfer

Die Strafprozessordnung (StPO) unterscheidet unter anderem Gewaltopfer, Sexualopfer bzw. besonders schutzbedürftige Opfer, Angehörige von Tötungsopfern und sonstige Opfer.

Verbrechensopfer haben unter anderem folgende Rechte:

  • Sie können sich vertreten lassen (z.B. durch eine Opferschutzeinrichtung).
  • Sie dürfen Akteneinsicht nehmen, sofern ihre Interessen betroffen sind.
  • Sie müssen vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert werden.
  • Sie müssen vom Fortgang des Verfahrens verständigt werden.
  • Sie können Übersetzungshilfe erhalten.
  • Sie dürfen während der Hauptverhandlung anwesend sein und Angeklagte, Zeuginnen/Zeugen sowie Sachverständige befragen..
  • Sie dürfen die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens verlangen.
Privatbeteiligung im Strafverfahren

Im Gegensatz zum Zivilverfahren gibt es im Strafverfahren für Privatbeteiligte keine Anwaltspflicht und es erwachsen grundsätzlich auch keine Kosten. Anwaltlichen Beistand muss aber grundsätzlich bezahlt werden. Falls die Vertretung einer Privatbeteiligten/eines Privatbeteiligten im Interesse der Rechtspflege ist, kann Verfahrenshilfe gewährt werden, wenn sich das Opfer einen Beistand sonst nicht leisten kann. Es ist ratsam, sich bei einer Rechtsberatungsstelle zu informieren, ob es Sinn macht, sich im Strafverfahren anwaltlich vertreten zu lassen.

Damit im Strafverfahren Ansprüche als Privatbeteiligte/Privatbeteiligter durchgesetzt werden können, muss ausdrücklich ein bestimmter Betrag verlangt und der Grund dafür geltend gemacht werden. Weitere Voraussetzung ist, dass es wegen der Schädigung zu einer Verurteilung der Angeklagten/des Angeklagten kommt.

Der Anschluss als Privatbeteiligte/Privatbeteiligter im Strafverfahren sollte so früh wie möglich erklärt werden, am besten gleich bei der Polizei. Die Erklärung kann aber auch später bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht abgegeben werden. Dasselbe gilt für Beweismittel wie z.B. Fotos, Filme, Krankenbefunde, Kostenvoranschläge, Rechnungen etc.

Klage im Zivilverfahren

Im Gegensatz zum Strafverfahren können im Zivilprozess unter anderem Gerichts- und Anwaltskosten entstehen. Wer sich das nicht leisten kann, kann um Verfahrenshilfe ansuchen. Hier kann auch die Beigebung einer anwaltlichen Beistands bewilligt werden. Die Verfahrenshilfe kann beim zuständigen Gericht beantragt werden.

Das zuständige Zivilgericht ist in der Regel das Gericht, wo die Beklagte/der Beklagte wohnt oder wo der Schaden zugefügt wurde. Bis zu einem Schaden von 15.000 Euro ist für dieses Verfahren das Bezirksgericht zuständig. Ab einem eingeklagten Betrag von über 5.000 Euro besteht Anwaltspflicht.

Für die Durchsetzung von Ansprüchen minderjähriger Kinder durch ihre Eltern oder für eine durch eine Erwachsenenvertreterin/einen Erwachsenenvertreter vertretene Person kann eine Genehmigung durch das zuständige Pflegschaftsgericht nötig sein.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz