Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Fischen in der Steiermark – Verbote und Strafen
Verbote
Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.
Bei der Ausübung des Fischfangs in der Steiermark sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:
- Verwendung von Schlingen
- Fischstechen
- Verwendung von Sprengstoffen
- Einsatz gentechnisch veränderter Köder
- Verwendung von Giften oder betäubenden Mitteln
- Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder
- Elektrofischfang (ohne Ausnahmebewilligung)
Strafen bei Übertretung
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:
- Fischen ohne die erforderliche öffentliche Berechtigung (Fischerkarte oder Fischergastkarte)
- Nichtmitführen der Fischerkarte
- Nichtmitführen des Erlaubnisscheins (falls die Fischerin/der Fischer nicht selbst fischereiberechtigt ist)
- Missachtung der Schonzeiten bzw. Mindestfanglängen
- Nicht weidgerechtes Fischen (siehe oben)
Solche Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.
Rechtsgrundlagen
§§ 12 bis 15, 26 Steiermärkisches Fischereigesetz
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion