Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Allgemeines zur vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Das Regelpensionsalter für die Alterspension beträgt 65 Jahre bei Männern, bis zum Jahr 2024 betrug es 60 Jahre und im Jahr 2025 beträgt es 61 Jahre bei Frauen. Beim Erreichen der Langzeitversichertenregelung ("Hacklerregelung"), ist es möglich, eine vorzeitige Alterspension zu beanspruchen.
Hinweis
Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wurde durch die mit der Pensionsharmonisierung 2005 eingeführte Korridorpension ersetzt.
Die sogenannte Langzeitversichertenregelung ermöglicht bei langen Zeiträumen der Erwerbstätigkeit weiterhin einen vorzeitigen Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
der Pensionsversicherungsträger
Erforderliche Unterlagen
Formular: Alterspension – Antrag
Hinweis
Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular ist dann nachzureichen.
Rechtsgrundlagen
das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz Ihres zuständigen Versicherungsträgers (z.B. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG)
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz