Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Maut
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Auf einigen Abschnitten des mautpflichtigen österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßennetzes wird für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse Streckenmaut eingehoben. Streckenmautpflichtige Abschnitte sind nicht vignettenpflichtig. Bei diesen Streckenmaut-Abschnitten handelt es sich um die gesamte A 13 Brenner Autobahn sowie um Abschnitte der A 9 Pyhrn Autobahn, der A 10 Tauern Autobahn, der A 11 Karawanken Autobahn und der S 16 Arlberg Schnellstraße.
Menschen mit Behinderung erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine kostenlose Mehrfahrtenkarte.
Voraussetzungen
Hinweis
Personen, die über eine kostenlose Digitale Jahresvignette für Menschen mit Behinderung verfügen (Gratisvignette), erhalten auch automatisch eine kostenlose digitale Mehrfahrtenkarte für alle Streckenmautabschnitte (Ausnahme: A 11 Karawanken Autobahn). Mit der Gültigkeitsabfrage ( → ASFINAG) kann jederzeit abgefragt werden, welche Mautprodukte für ein Kfz-Kennzeichen vorliegen.
Sofern keine kostenlose Digitale Jahresvignette für Menschen mit Behinderung registriert wurde, ist die kostenlose Mehrfahrtenkarte für Menschen mit Behinderung unter folgenden Voraussetzungen erhältlich:
- Vorlage eines Parkausweises für Menschen mit Behinderung nach § 29b StVO
- Kraftfahrzeug, das eine für den behindertengerechten Betrieb geeignete Typisierung aufweist (Behindertenfahrzeug) oder zumindest die Einschränkung der Lenkbefugnis auf den Betrieb eines Kraftfahrzeugs ohne Kupplungspedal (Automatikgetriebe). Die Einschränkung muss im Führerschein der Person mit Behinderung eingetragen sein
- Die Mehrfahrtenkarte für Menschen mit Behinderung wird nur für ein auf die Lenkerin/den Lenker mit Behinderung zugelassenes Kraftfahrzeug ausgestellt und darf nur verwendet werden, wenn das Fahrzeug von der Person mit Behinderung selbst gelenkt wird.
Die Mehrfahrtenkarte wird auf den Namen der berechtigten Person ausgestellt und gilt mit Ausnahme der A 11 Karawanken Autobahn und abweichend von der allgemeinen Bestimmung für Mehrfahrtenkarten auf allen Streckenmaut-Abschnitten der ASFINAG.
Zuständige Stelle
Kosten
Die Mehrfahrtenkarte für Menschen mit Behinderung wird kostenlos zur Verfügung gestellt.
Zusätzliche Informationen
Mehrfahrtenkarte für Menschen mit Behinderung auf der A 13 Brenner Autobahn
Neben der regulären Mehrfahrtenkarte für Menschen mit Behinderungen gibt es auch eine Mehrfahrtenkarte für Menschen mit Behinderung zur Benutzung ausschließlich der A 13 Brenner Autobahn mit abweichenden Anspruchsvoraussetzungen. Diese kann im Jahr 2025 zu einem Preis von 12 Euro (inkl. 20 Prozent Umsatzsteuer) erworben werden, soweit folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Inhaberinnen/Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen, bei denen die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt
- Schwerkriegsbeschädigte (nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz)
- Zivilblinde mit Blindenausweis
- Menschen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mindestens 50 Prozent
Die Mehrfahrtenkarte für Menschen mit Behinderung auf der A 13 wird nur für ein auf die Lenkerin/den Lenker mit Behinderung zugelassenes Kraftfahrzeug ausgestellt.
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur