Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Störungen durch benachbarte Betriebe
Grundsätzlich findet vor der Genehmigung eines Betriebes durch die Gewerbebehörde eine Verhandlung statt, zu der alle Nachbarinnen/Nachbarn geladen werden müssen. Bei dieser Verhandlung haben Nachbarinnen/Nachbarn die Möglichkeit, ihre Einwendungen gegen die Bewilligung des Betriebes kundzutun. Um die Interessen der Nachbarinnen/Nachbarn zu wahren, kann dann die Bewilligung an gewisse Auflagen geknüpft werden.
Wenn eine Störung von einem bereits bewilligten Betrieb ausgeht, ist es möglich, bei der Gewerbebehörde eine Anzeige zu erstatten. Wenn die Behörde zu dem Schluss kommt, dass der Schutz der Nachbarinnen/Nachbarn nicht ausreicht, obwohl sich der Betrieb an alle Auflagen hält, kann sie zusätzliche Auflagen an den Betrieb erteilen.
Der nachbarrechtliche Anspruch auf Unterlassung besteht gegenüber Betrieben nicht. Es ist also nicht möglich, vor Gericht zu fordern, dass ein Betrieb beispielsweise Lärmbelästigungen unterlässt. Es kann jedoch unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Schadenersatz bestehen.
Ausnahme: Wenn sich der Betrieb jedoch nicht an Auflagen der Gewerbebehörde hält, ist es möglich, ihn auf Unterlassung zu klagen. In diesem Fall besteht zudem die Möglichkeit, den Betrieb bei der Gewerbebehörde anzuzeigen.
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