Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Bankkonten und Schulden
Gemeinsames Konto
Das Guthaben eines Kontos gebührt der Person, auf deren Namen das Konto lautet. Es besteht für Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten die Möglichkeit ein gemeinsames Konto zu führen. Beide können dann Geld von diesem Konto beheben.
Eine Kontoinhaberin/ein Kontoinhaber kann, wenn das Konto nur auf ihren/seinen Namen lautet, für die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten eine Vollmacht über das Konto ausstellen lassen.
Tipp
Bei einer Trennung sollte bedacht werden, dass entweder das gemeinsame Konto aufgelöst und das Guthaben oder die Schulden (im Zweifelsfall zur Hälfte) geteilt werden, beziehungsweise die Vollmacht der früheren Lebensgefährtin/des früheren Lebensgefährten widerrufen wird.
Wenn die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte nach der Trennung noch Geld vom Konto abhebt, welches nur mehr auf den ehemaligen Lebensgefährten/die ehemalige Lebensgefährtin lautet, so ist sie/er unter Umständen schadenersatzpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn noch eine Vollmacht für das Konto aufrecht ist, insbesondere, weil der ehemalige Lebensgefährte/die ehemalige Lebensgefährtin der Bank gegenüber diese Vollmacht noch nicht widerrufen hat.
Aufteilung von Schulden
Grundsätzlich hat innerhalb der Partnerschaft diejenige/derjenige die Rückzahlung zu tragen, der/dem das aufgenommene Kapital zur Verfügung steht. Unabhängig davon haftet natürlich jeder der Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten gegenüber der Kreditgeberin/dem Kreditgeber als Schuldnerin/Schuldner oder als Bürgin/Bürge weiter.
Wenn eine Partnerin/ein Partner Rückzahlungen für einen Gegenstand tätigt, den ausschließlich die/der andere verwendet, so kann sie/er – anders als bei einer Ehescheidung – die Ratenzahlungen, die nach der Trennung getätigt wurden, einfordern. Die Zahlungen, die sie/er während der Lebensgemeinschaft geleistet hat, können nicht zurückgefordert werden.
Achtung
Vorsicht ist besonders bei der Übernahme einer Bürgschaft für eine andere Person geboten. Oft wird nur um die Leistung einer Unterschrift ersucht, um an einen Kredit zu kommen, jedoch sind damit weitreichende Konsequenzen verbunden. Eine Beratung bei einer Notarin/einem Notar bzw. bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt ist daher zu empfehlen, bevor eine Bürgschaft übernommen wird.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer