Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung UDONIA Seitenstetten Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grüne Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Willkommen Mensch in Seitenstetten Verein
Willkommen Mensch in Seitenstetten Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Registerauszug Geburt (Teilregisterauszug)

Allgemeine Informationen

Achtung:

Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.

So wie die Geburtsurkunde ist der Registerauszug Geburt (früher: "Abschrift aus dem Geburtenbuch") als Teilauszug aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) als Nachweis der Geburt vor den Behörden zu verwenden.

Betroffene

Damit Dritte nicht frei auf Daten zugreifen können, ist das Recht auf einen Registerauszug Geburt auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. 

Voraussetzungen

Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können einen Registerauszug Geburt verlangen:

  • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
  • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Jede Personenstandsbehörde, das ist:

Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, wenn die Geburt im zentralen Personenstandsregister vollständig erfasst ist.

Verfahrensablauf

Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria (id.austria.gv.at) oder EU Login) erfolgen. Das Antragsformular in Papier erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Der Registerauszug Geburt wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel – sofern die Daten im Zentralen Personenstandsregister gespeichert sind – sofort ausgestellt.

Erforderliche Unterlagen

  • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
  • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses
Hinweis:

Über das digitale Amtsservice "Urkunde beantragen" können ein Teilauszug Geburt und weitere Auszüge aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) online bestellt werden. Für elektronische Registerauszüge fällt kein Kostenersatz an. Weiters ist über das Urkundenservice nur die Auskunft von Eigendaten möglich.

Kosten

Für den Antrag

  • Mündlich: gebührenfrei
  • Schriftlich: 21 Euro

Für die Ausstellung eines Registerauszugs Geburt

  • Bundesgebühr: 11 Euro
  • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

Für die Erstausstellung eines Registerauszugs Geburt für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern der Registerauszug innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt wird (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag).

Ein elektronischer Registerauszug kann über das digitale Urkundenservice beantragt werden: Es fällt kein Kostenersatz an.

Zusätzliche Informationen

Zusätzliche Informationen werden durch die Behörden (Standesämter) im Einzelfall erteilt.

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Bei Personenstandsfällen, die sich vor dem 1. November 2014 ereignet haben, kann eine Nacherfassung der Daten im Register für die Ausstellung eines Registerauszuges erforderlich sein. Die Nacherfassung erfolgt durch das Standesamt, das den Personenstandsfall dokumentiert hat.

Zum Formular

Authentifizierung und Signatur

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

Weitere Servicestellen

Unterstützung bieten die Standesämter vor Ort und weitere elektronisch abrufbare Informationen auf österreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres