Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung UDONIA Seitenstetten Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grüne Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Willkommen Mensch in Seitenstetten Verein
Willkommen Mensch in Seitenstetten Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Voraussetzungen der Diversion

Um die Diversion anbieten zu können, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Offizialdelikt
    Bei der Straftat muss es sich um ein Offizialdelikt handeln. Offizialdelikte sind Delikte, die von Amts wegen verfolgt werden, wie z.B. Körperverletzung oder Diebstahl.
  • Hinreichend geklärter Sachverhalt
    Der Ermittlungsstand in der Sache muss zur Erhebung der Anklage ausreichen, das heißt, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte aufgrund der Beweislage verurteilt werden würde, muss hoch sein. Ein Geständnis ist zwar nicht erforderlich, allerdings muss der Beschuldigte zumindest eingeschränkt die Verantwortung für die Tat übernehmen.
  • Keine schwere Straftat
    Die Diversion ist nur bei Straftaten zulässig, die mit einer maximalen Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Bei Sexualstraftaten ist eine Diversion hingegen nur dann möglich, wenn die Tat mit maximal drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Eine solche "höchstzulässige" Strafdrohung bzw. Einschränkung gilt nach dem Jugendstrafrecht nicht.
  • Kein Tod eines Menschen
    Durch die Tat darf nicht der Tod eines Menschen verursacht worden sein. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Wenn ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet wurde und der Tod des Angehörigen beim Beschuldigten zu einer schweren psychischen Belastung führt, wegen der eine Bestrafung nicht angebracht ist, ist eine Diversion möglich.
  • Keine schwere Schuld
    Die persönliche Schuld des Beschuldigten und seine Einstellung gegenüber gesellschaftlichen Werten beeinflusst die Entscheidung, ob eine Diversion angeboten wird oder nicht. Auch das Verhalten nach der Tat wird beurteilt. Wenn der Beschuldigte sich um Wiedergutmachung bemüht, reduziert sich der Schuldvorwurf und die Chancen auf die Durchführung einer Diversion erhöhen sich.
  • Fehlende präventive Bedenken
    Eine Beendigung von Strafverfahren durch Diversion kann unter den oben genannten Voraussetzungen erfolgen, wenn eine gerichtliche Strafe nicht notwendig ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder um Nachahmungstätern entgegen zu wirken.
  • Einwilligung
    Der Beschuldigte muss sich mit der Diversion einverstanden erklären und die Folgen akzeptieren.

Diversion (Neustart)

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 04.09.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion