Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Kaufvertrag und Grundbuch

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Käuferinnen/Käufer von Grundstücken in Österreich.

Grundsätzlich ist es möglich, dass Sie den Kaufvertrag (samt der Aufsandungserklärung) anhand von Mustern selbst aufsetzen und gemeinsam mit Ihrer Vertragspartnerin/Ihrem Vertragspartner eine Notarin/einen Notar (→ ÖNK) bzw. ein Bezirksgericht (→ BMJ) zum Zweck der öffentlichen Beglaubigung der Unterschriften aufsuchen.

Sie können auch den Antrag auf Einverleibung Ihres Eigentums unter Vorlage all dieser Dokumente samt Ihres Staatsbürgerschaftsnachweises selbst bei Gericht einbringen.

Abwicklung des Kaufvertrags

Für die Abwicklung des Kaufvertrags wären zunächst die Besonderheiten zu beachten, die das österreichische Recht für den Erwerb und Verlust bücherlicher Rechte (Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeiten etc.) vorsieht:

  • Das Eigentum an einer Liegenschaft erlangen Sie nicht schon dadurch, dass Sie den Kaufvertrag unterfertigen, die Liegenschaft faktisch übernehmen und den Kaufpreis bezahlen. Vielmehr ist für diesen Eigentumserwerb Ihre Eintragung im Grundbuch als neue Eigentümerin/neuer Eigentümer erforderlich.
  • Hier liegt eine weitere Gefahr für unvorsichtige Käuferinnen/Käufer! Der Rang einer Eintragung im Grundbuch richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens des entsprechenden Grundbuchsgesuchs. Der Grund, sich das Grundbuch vor dem Kauf (und vor allem auch vor der Überweisung des Kaufpreises) näher anzusehen, besteht eben gerade darin, dass alle im Rang vor der Einverleibung des Eigentums der Käuferin/des Käufers eingetragenen Rechte grundsätzlich von dieser/diesem zu übernehmen sind bzw. gegen sie/ihn wirken.

Dabei könnte der Käuferin/dem Käufer nicht nur ein allfälliger weiterer Veräußerungsversuch der Verkäuferin/des Verkäufers, sondern etwa auch die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens gegen sie/ihn schaden.

Detaillierte Informationen zur Anmerkung der Rangordnung im Grundbuch zur Sicherung des bücherlichen Ranges für einen beabsichtigten Verkauf finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Für den Rang bücherlicher Rechte ist also nicht der Zeitpunkt ihrer Eintragung, sondern der Zeitpunkt des Einlangens des entsprechenden Gesuchs beim Grundbuchsgericht maßgebend.

Achtung

Die im Rang dem später einverleibten Eigentumsrecht vorgehende Zwangsversteigerung, Pfandrechtsbegründung, Einverleibung einer anderen Eigentümerin/eines anderen Eigentümers etc. muss zum Zeitpunkt einer möglichen Grundbuchseinsicht der Interessentin/des Interessenten damit nicht aus dem Text der Eintragungen im Grundbuch ersichtlich sein.

Tipp

Ein Hinweis auf offene, im Rang vorgehende Anträge kann sich lediglich aus der "Plombe" (das ist die Geschäftszahl des unerledigten Antrags) ergeben, die sich – falls vorhanden – auf dem Grundbuchsauszug links oben befindet.

Zu bösen Überraschungen für eine unvorsichtige Käuferin/einen unvorsichtigen Käufer könnten diese Grundsätze dann führen, wenn sie/er ohne ausreichende juristische Beratung den Kaufpreis vor der Einverleibung bezahlt und möglicherweise im Glauben, ohnedies Eigentümerin/Eigentümer zu sein, mit der Eintragung des Eigentumsrechts ins Grundbuch (Verbücherung) säumig ist.

Rechtsgrundlagen

Allgemeines Grundbuchsgesetz (GBG)

Letzte Aktualisierung: 1. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer