Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Schöffen
In einer Verhandlung vor einem Schöffengericht (Schöffensenat) entscheiden grundsätzlich ein Berufsrichter gemeinsam mit zwei Schöffen (Schöffensenat) über das Urteil.
Hinweis
Das Landesgericht als Schöffengericht besteht bei bestimmten schweren Straftaten (z.B. Totschlag, Vergewaltigung, Brandstiftung) aus zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen.
Wenn eine Straftat mit einem Strafrahmen von mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und die Sache nicht dem Geschworenengericht zugewiesen wird, werden die Verhandlungen grundsätzlich vor einem Schöffengericht geführt. Aber auch bestimmte Delikte mit weniger hohen Strafrahmen können gegebenenfalls vom Schöffengericht behandelt werden.
Schöffen sind in ihrer Funktion mit Berufsrichtern gleichzusetzen, sie sitzen auch gemeinsam am Richtertisch. Alle haben dieselben Stimmrechte und entscheiden sowohl in Verfahrensfragen als auch über das Urteil. Entscheidungen fallen durch Abstimmung, zuerst über die Schuld, dann gegebenenfalls über die Strafe. Dabei geben zuerst die Schöffen in alphabetischer Reihenfolge ihr Urteil ab, danach die Berufsrichter, Stimmenthaltung ist nicht erlaubt.
Wenn beide Schöffen für die Unschuld des Angeklagten und der Berufsrichter für die Schuld stimmt, wird der Angeklagte freigesprochen.
Gegen die Stimme des Berufsrichters kann die Schuldfrage nicht bejaht und auch keine für den Angeklagten nachteiligere rechtliche Beurteilung der Schuld vorgenommen werden. Das bedeutet, gegen die Stimme des Berufsrichters kann kein Schuldspruch gefällt werden.
Mit der Abstimmung über das Urteil und dessen Verlesung ist die Tätigkeit der Schöffen vor Gericht beendet.
Die Entscheidung des Schöffengerichts, ob der Angeklagte schuldig oder nicht schuldig ist, ist von wenigen Ausnahmen abgesehen endgültig und es kann dagegen kein Rechtsmittel ergriffen werden. Ein solches Urteil kann nur wegen Verfahrensfehlern bzw. wegen der Höhe der verhängten Strafe und/oder wegen der Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche bekämpft werden.
Weiterführende Links
Broschüre "Leitfaden für Schöffinnen/Schöffen" (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
- Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG)
- Strafprozessordnung (StPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion