Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Ablauf der Diversion

Um die Voraussetzungen für die Durchführung von Diversionsmaßnahmen abzuklären, kann der Staatsanwalt Untersuchungen durchführen und sowohl das Opfer als auch den Beschuldigten anhören.

Hinweis

Auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft können die vom Verein Neustart in den Landeshauptstädten geführten Einrichtungen im Einzelfall klären, welche diversionellen Maßnahmen geeignet wären.

Die Staatsanwaltschaft teilt dem Beschuldigten mit, dass die Erledigung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung mittels Diversion geplant ist. Sie informiert dabei über die Möglichkeit, von der Verfolgung der Strafe zurückzutreten (also das Strafverfahren nicht durchzuführen), wenn der Beschuldigte eine vom Staatsanwalt vorgeschlagene Diversionsform annimmt und gegebenenfalls Schadenswiedergutmachung in bestimmter Höhe leistet.

Dabei muss der Beschuldigte genau über die Diversion und die Rechtsfolgen wie beispielsweise die justizinterne Registrierung der Diversion belehrt werden. Er muss sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass er mit der Annahme der Diversion gleichzeitig auch die Verantwortung der Tat übernimmt. Dies kann in einem Spannungsverhältnis zum eigenen Empfinden stehen und sollte daher gut überlegt sein. Auch die Folgen bei Nichterfüllung der Diversionsauflagen wie etwa die Fortsetzung des Verfahrens, werden im Rahmen der Belehrung erläutert.

Die Diversion kann bis zur Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft angeboten werden. Gelingt die Diversionsmaßnahme, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung bis zum Ende der Hauptverhandlung ist das Gericht für die Einleitung von Diversionsmaßnahmen zuständig. Das Gericht stellt den Strafprozess bei Gelingen der Diversion durch Beschluss ein.

Entscheidet das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen eine Diversion nicht durchzuführen, kann der Beschuldigte dagegen mit Rechtsmittel vorgehen.

Hinweis

Auch der Beschuldigte selbst kann die Erledigung des Strafverfahrens mittels Diversion anregen.

Wird ein Strafverfahren mittels Diversion beendet, endet es ohne Urteil. Der Beschuldigte wird nicht rechtskräftig verurteilt, sondern bleibt formell unbescholten. Allerdings wird die Diversion registriert und scheint bei einer nur justizintern zur Verfügung stehenden Namensabfrage 10 Jahre lang auf. Im Strafregister scheint die Diversion nicht auf.

Ist die Diversion nicht erfolgreich, kann der Staatsanwalt die Fortsetzung des Strafverfahrens beantragen.
Dies ist möglich, wenn

  • der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
  • der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht,
  • vor Abschluss der Diversion samt einer allfälligen Probezeit ein anderes gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird oder
  • der Beschuldigte die Fortführung beantragt.

Weiterführende Links

Verein Neustart

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion