Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Zuverdienstmöglichkeiten

Allgemeines zum Pauschalen Kinderbetreuungsgeld

Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG) gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der Letzteinkünfte (individuelle Zuverdienstgrenze), mindestens aber eine Grenze in Höhe von 18.000 Euro jährlich.

Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze

Hinweis

Der Krankenversicherungsträger übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

Jeder Elternteil hat eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen früheren Einkünften. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze werden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, herangezogen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.

Beispiel

Geburt im Jahr 2025: Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024: Das relevante Kalenderjahr ist 2022.

Ein Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr liegt unter Umständen nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

Die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr. Falls es zu einer Änderung des Steuerbescheids kommt, ist auf Antrag jedoch eine Neuberechnung möglich.

Liegen die 60 Prozent der Letzteinkünfte unter 18.000 Euro oder lässt sich die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermitteln, so gilt eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Weitere Informationen finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

Berechnung des laufenden Zuverdienstes

Die Zuverdienstgrenze ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug.

Detaillierte Informationen samt Berechnungsbeispiele finden Sie auf dem Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (Link am Ende der Seite).

Rückforderung

Wird die jährliche Zuverdienstgrenze (von mindestens 18.000 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

Beispiel

Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 19.000 Euro. Die individuelle Zuverdienstgrenze wurde mit 18.500 Euro ermittelt. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 500 Euro (19.000 Euro minus 18.500 Euro).

Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.

Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.

Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.

Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.

Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Achtung

Der Verzicht auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld bedeutet automatisch den Verzicht auf die Beihilfe, da der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist. Ein Verzicht verlängert weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes noch den Bezug der Beihilfe.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt