Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Elektronisch überwachter Hausarrest in der Strafhaft (Fußfessel)

Es besteht die Möglichkeit, dass Strafgefangene den Vollzug der Strafe unter elektronisch überwachten Hausarrest verbringen. Mit der sogenannten Fußfessel können sie sich in ihrer Unterkunft aufhalten und einer geeigneten Beschäftigung, z.B. einer Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Kinderbetreuung, nachgehen. Dabei muss sich der Strafgefangene angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Vollzugsanstalt unterwerfen, z.B. werden Zeiten, in der der Strafgefangene in der Unterkunft sein muss, vorgegeben.

Einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest kann der Strafgefangene vor Strafantritt oder während des Vollzugs der Freiheitsstrafe stellen.

Die Entscheidung über diesen Antrag trifft der Leiter des Gefängnisses, das im Sprengel des Landesgerichtes liegt, in dem auch die Unterkunft des Strafgefangenen oder Verurteilten liegt und auch über Einrichtungen zur elektronischen Überwachung verfügt.

Der Antrag kann bewilligt werden, wenn

  • die insgesamt zu verbüßende oder noch verbleibende zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt und
  • der Verurteilte im Inland
    • über eine geeignete Unterkunft verfügt und
    • einer geeigneten Beschäftigung nachgeht und
    • Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und
    • Kranken- und Unfallversicherungsschutz hat und
  • eine schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt und
  • nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und sonstiger Risikofaktoren unter Einhaltung der vorgegebenen Bedingungen anzunehmen ist, dass der Verurteilte diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.

Der Strafgefangene muss die Kosten des elektronischen Hausarrests ersetzen.

Für Sexualstraftäter gibt es weitere Kriterien, die bei der Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests erfüllt sein müssen, damit diese Vollzugsform angewendet werden kann. Wurde der Täter wegen bestimmter Sexualdelikte verurteilt, muss er die Hälfte der Freiheitsstrafe, mindestens jedoch drei Monate verbüßt haben, bevor der elektronisch überwachte Hausarrest überhaupt in Betracht kommt. Darüber hinaus muss in allen Fällen einer Verurteilung wegen eines Sexualdelikts oder eines sexuell motivierten Gewaltdelikts eine qualifiziert günstige Prognose gegeben sein, indem besondere Gründe vorliegen müssen, um die Annahme rechtfertigen zu können, dass der Rechtsbrecher den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen werde.

Sämtlichen Opfern von Sexualdelikten und sexuell motivierten Gewaltdelikten wird ein Äußerungsrecht zum elektronisch überwachten Hausarrest des Rechtsbrechers eingeräumt. Dieses Äußerungsrecht dient vor allem der Information der Opfer. Es wird daher auf Opfer beschränkt, die einen Antrag gestellt haben, von der bevorstehenden Entlassung oder einer Freiheitsmaßnahme verständigt zu werden, zumal auch die Interessen jener Opfer gewahrt werden sollen, die durch das Unterlassen einer solchen Antragstellung zum Ausdruck gebracht haben, dass sie insofern nicht mehr mit der Tat oder dem Täter konfrontiert werden wollen. Zusätzlich wird solchen Opfern Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung eingeräumt.

Das Gericht kann im Strafurteil aussprechen, dass eine elektronische Fußfessel für einen bestimmten Zeitraum nicht in Betracht kommt. Weiters kann unter bestimmten Voraussetzungen der elektronisch überwachte Hausarrest widerrufen werden.

Weiterführende Links

Bundesministerium für Justiz ( BMJ)

Formulare

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion