Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Verleihung der Staatsbürgerschaft an Staatenlose
Allgemeine Informationen
Als staatenlos gilt, wer nach dem Recht keines Staates eine Staatsangehörigkeit besitzt. Das bedeutet, kein Staat betrachtet die Person als seine Staatsangehörige/seinen Staatsangehörigen.
Allgemein gelten beim Erwerb durch Verleihung für staatenlose Personen die gleichen Bedingungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wie für Drittstaatsangehörige.
Es gibt eine Ausnahme: Wenn eine Person in Österreich geboren wurde und von Geburt an staatenlos ist, wird der Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert. So muss sie zum Beispiel viele der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Es gibt z.B. keine Überprüfung des gesicherten Lebensunterhalts. Die Person muss jedoch Voraussetzungen wie Nachweise von Deutschkenntnissen und die Staatsbürgerschaftsprüfung erfüllen.
Diesen erleichterten Zugang gibt es aber nur in den drei Jahren nach dem 18. Geburtstag.
Voraussetzungen
- Geburt in Österreich
- Staatenlosigkeit seit Geburt
- Antragstellerin/Antragsteller ist im Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre und noch nicht 21 Jahre alt
- mindestens zehn Jahre Hauptwohnsitz in Österreich, davon mindestens fünf Jahre ununterbrochen unmittelbar vor Verleihung der Staatsbürgerschaft
- keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren oder nach bestimmten im Gesetz aufgezählten Straftatbeständen
Zuständige Stelle
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Kosten
- 125,60 Euro Bundesgebühren für den Antrag
- 867,40 Euro Bundesgebühren für den Bescheid
Zusätzlich zu den Bundesgebühren wird noch eine Landesverwaltungsabgabe eingehoben, die je nach Bundesland variiert.
Rechtsgrundlagen
- § 14 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
- § 14 Gebührengesetz (GebG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres