Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Suchtmittel-Datenevidenz
Im Sozialministerium wird auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes (SMG) eine Suchtmittel-Datenevidenz (Suchtmittelregister und Substitutionsregister) geführt, wobei insbesondere die personenbezogenen Daten zu folgenden Meldungen aufgenommen werden, und zwar:
Im Suchtmittelregister:
- Vom Bundesministerium für Inneres: alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte und Mitteilungen eines diesbezüglichen Anfangsverdachts
- Von den Bezirksverwaltungsbehörden: alle rechtskräftigen Straferkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Im Substitutionsregister:
- Von den Gesundheitsbehörden: alle Personen, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen
Darüber hinaus muss das Bundesministerium für Inneres Todesfälle, bei denen Hinweise für einen kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln vorliegen, melden. Die Leitung der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion vornimmt, bzw. damit beauftragte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, die keine Angehörigen des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung sind, müssen, wenn der Tod im kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht, die Ergebnisse übermitteln. Die Statistik Österreich muss in solchen Fällen eine Kopie des Totenbeschauscheines übermitteln.
Darüber hinaus ist das Sozialministerium zur Anforderung von Obduktionsergebnissen und Totenbeschauscheinen dann berechtigt, wenn es dieser zur Abklärung der Sachlage bedarf, weil ihm Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll. Diese Informationen werden im Sozialministerium für Analysen der suchtgiftbezogenen Todesfälle sowie statistische Auswertungen herangezogen.
Sofern Daten nur für statistische Zwecke erforderlich sind, werden sie in das Statistikregister überführt, jeder direkte Personenbezug wird dabei gelöscht.
Ansonsten bestehen – zur Gewährleistung des Datenschutzes – umfangreiche und detaillierte Regelungen zur Abfrage und Übermittlung der gespeicherten Daten. Grundsätzlich dürfen die personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters übermittelt werden:
- an die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sie die Daten zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Suchtmittelgesetz übertragenen Aufgaben benötigen
Die Daten des Substitutionsregisters dürfen ausschließlich an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden übermittelt werden, soweit die Daten im Einzelfall im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsagenden, insbesondere zur Kontrolle und Überwachung der Substitutionsbehandlung, eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Rechtsgrundlagen
Suchtmittelgesetz (SMG)
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Bundesministerium für Justiz