Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Möglichkeit auf Befreiung vom "Laienrichteramt"
Die Liste der für das Amt eines Laienrichters ausgelosten Bürger einer Gemeinde ist im Gemeindeamt bzw. Magistrat zur Einsicht aufzulegen. Die Betroffenen sind außerdem von der Bezirksverwaltungsbehörde allgemein von der Eintragung in die Liste in Kenntnis zu setzen.
Gegen die Berufung zum Laienrichter kann bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Einspruch erhoben werden. Es besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Pflicht befreien zu lassen (Streichung von der Liste der vorgesehenen Laienrichter), wenn die Verpflichtung als Laienrichter
- für die Person mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte verbunden ist,
- zu einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen führt oder
- die Person in den vorangegangenen zwei Jahren bereits ihrer Pflicht als Laienrichter nachgekommen ist.
Hinweis
Es muss jedenfalls ein Ansuchen auf Befreiung gestellt werden. Ein solcher Antrag kann während der Auflegungsfrist der Verzeichnisse über die ausgewählten Laienrichter bei der Gemeinde oder der Bezirkshauptmannschaft mittels Einspruch eingebracht werden. Später muss der Antrag auf Befreiung von dieser Staatsbürgerpflicht direkt an den Präsidenten des Landesgerichts bzw. den Richter, der auf der Ladung angeführt ist, gerichtet werden.
Weiterführende Links
Bundesministerium für Justiz (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion