Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Kreditschädigung
Wegen Kreditschädigung macht sich eine Person strafbar, wenn sie unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch
- den Kredit,
- den Erwerb oder
- das berufliche Fortkommen
einer anderen Person schädigt oder gefährdet.
Für das Delikt der Kreditschädigung ist eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Meldung an den Betreiber
Wird das Delikt der Kreditschädigung im Internet beispielsweise durch die Veröffentlichung einer "kreditschädigenden Äußerung" in einem Chat- oder Diskussionsforum (in einem Beitrag wird beispielsweise eine Aussage getroffen, die das berufliche Fortkommen einer Person gefährdet) oder durch das Publizieren auf einer Website begangen, besteht die Möglichkeit die Rechtsverletzung der Betreiberin/dem Betreiber des Forums bzw. der Internetseite zu melden und die Löschung des entsprechenden Beitrages zu verlangen.
Strafrechtliches Vorgehen
Auch ein strafrechtliches Vorgehen gegen die Täterin/den Täter ist möglich. Bei dem Delikt der Kreditschädigung handelt es sich um ein Privatanklagedelikt. Bei Privatanklagedelikten erfolgt die Strafverfolgung der Täterin/des Täters nur über Verlangen der verletzten Person, welche die Privatanklage zu erheben hat.
Hinweis
Nähere Informationen zu den Themen "Fotos im Internet", "Cyber Stalking" und "Recht am eigenen Bild" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- § 152 Strafgesetzbuch (StGB)
- Strafprozessordnung (StPO)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion