Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Ehegüterrecht und partnerschaftliches Vermögen
In Österreich gilt der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. Diese Regelung betrifft sowohl Ehepartnerinnen/Ehepartner als auch eingetragene Partnerinnen/Partner. Jede Person bleibt Eigentümerin/Eigentümer des Vermögens, das sie in die Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingebracht oder währenddessen erworben hat. Jede Person verwaltet ihr Vermögen selbst und haftet grundsätzlich nur für eigene Schulden.
Aufteilung bei Trennung
Kommt es zu einer Scheidung der Ehe bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, wird das gemeinsam genutzte Gebrauchsvermögen sowie das gemeinsam Ersparte nach den gesetzlichen Bestimmungen aufgeteilt. Dazu zählen etwa gemeinsam genutzte Gegenstände (z.B. Wohnung, Hausrat, Fahrzeuge) und gemeinsam angesparte Geldmittel. Ausgenommen sind persönliche Gegenstände, Berufsausstattung, Unternehmensanteile sowie Geschenke und Erbschaften, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Sonderregelung für Wohnraum
Eine besondere Regelung betrifft die Ehe- bzw. Partnerschaftswohnung: Wurde diese zwar von einer Person allein eingebracht, aber von beiden gemeinsam genutzt, kann sie in die Aufteilung einbezogen werden, wenn dies notariell vereinbart wurde oder eine besondere Bedürftigkeit besteht, etwa wenn ein gemeinsames Kind betroffen ist.
Individuelle Vereinbarungen
Eheverträge bzw. Partnerschaftsverträge ermöglichen abweichende Regelungen zum gesetzlichen Güterrecht. In solchen Verträgen können Vereinbarungen über Vermögen, Unterhalt oder Aufteilung bei Trennung getroffen werden. Vereinbarungen über die Aufteilung der gemeinsamen Ersparnisse oder der Ehe- bzw. Partnerschaftswohnung müssen in Form eines Notariatsakts erfolgen, für sonstiges Gebrauchsvermögen reicht Schriftform. Verträge können jederzeit abgeschlossen werden, d.h. vor oder während der Ehe bzw. Partnerschaft. Sie sollten regelmäßig überprüft und an veränderte Lebensumstände angepasst werden.
Einschränkungen
Regelungen zur Obsorge oder zum Unterhalt gemeinsamer Kinder können nicht verbindlich festgelegt werden. Solche Vereinbarungen gelten lediglich als Absichtserklärungen. Ein wechselseitiger völliger Unterhaltsverzicht während aufrechter Ehe oder Partnerschaft ist unzulässig. Für nachehelichen Unterhalt ist ein Verzicht nur dann wirksam, wenn er nicht sittenwidrig ist.
Rechtsgrundlagen
- Ehegesetz (EheG)
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
