Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Antragslose Arbeitnehmerveranlagung ("automatischer Steuerausgleich")

Allgemeines

Ein Steuerausgleich (der Fachbegriff lautet "Arbeitnehmerveranlagung") kann mittels Formular beantragt werden, um zu viel bezahlte Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge ("SV-Rückerstattung") oder den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag vom Finanzamt erstattet zu bekommen.

Dieser Steuerausgleich erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen automatisch (sogenannte "antragslose Arbeitnehmerveranlagung"). Der Vorteil für steuerpflichtige Personen liegt darin, dass diese (unter bestimmten Voraussetzungen) keine Steuererklärung abgeben müssen, um eine Steuergutschrift zu erhalten. Zu viel bezahlte Lohnsteuer oder ein Sozialversicherungserstattungsbetrag wird automatisch durch die Finanzverwaltung berechnet, außer es wurde auf die automatische Durchführung der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung verzichtet. Es ergeht somit – ohne Antrag – ein Steuerbescheid, im Anschluss wird der berechnete Gutschriftsbetrag auf das Bankkonto der betroffenen Person überwiesen.

Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung wurde eingeführt, damit Personen mit geringem Einkommen oder Mindestpension ihre Steuergutschrift jedenfalls erhalten. Vom automatischen Steuerausgleich profitieren jedoch nicht nur diese Personen, sondern alle, die nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte hatten und denen eine Steuergutschrift zusteht.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Bürgerinnen/Bürger aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Voraussetzungen

Ein automatischer Steuerausgleich (Antragslose Arbeitnehmerveranlagung) erfolgt in einem ersten Schritt nur, wenn

  • bis zum 30. Juni kein Steuerausgleich (keine Arbeitnehmerveranlagung) für das Vorjahr beantragt wurde (d.h. kein Formular L 1 abgegeben wurde),
  • der Steuerausgleich nach den Berechnungen der Finanzverwaltung zu einer Steuergutschrift führt und
  • das Finanzamt aufgrund der vorhandenen Daten Folgendes annehmen kann:
    • Es wurden nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen.
    • Es werden keine besonderen Ausgaben geltend gemacht (z.B. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) oder Absetzbeträge (z.B. Alleinverdienerabsetzbetrag) beantragt.

In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob

  • bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres keine Abgabenerklärung für den betroffenen Veranlagungszeitraum abgegeben wurde. Wenn nicht, ist jedenfalls eine antragslose Veranlagung durchzuführen, wenn sich aufgrund der vorhandenen Daten eine Steuergutschrift von mindestens fünf Euro ergibt.

Tipp

Wer zusätzliche Ausgaben absetzen möchte, kann weiterhin innerhalb von fünf Jahren den Steuerausgleich selbst beantragen. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung bereits durchgeführt worden ist (siehe unten).

Geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Steuerzahlerin/der Steuerzahler selbst einen Steuerausgleich durchführt, um zusätzliche Ausgaben geltend zu machen, wird zunächst kein automatischer Steuerausgleich durchgeführt.

Verständigung der Betroffenen

Alle Steuerzahlerinnen/Steuerzahler, die erstmals für einen automatischen Steuerausgleich in Betracht kommen, erhalten in der zweiten Jahreshälfte des Folgejahres ein Informationsschreiben.

Darin werden die der Finanzverwaltung bekannten Kontodaten der Person angeführt. Sofern diese Daten korrekt sind, muss die Steuerzahlerin/der Steuerzahler nichts weiter tun. Sind die Kontodaten hingegen nicht aktuell, sollten die aktuellen Daten spätestens innerhalb von vier Wochen dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Dies ist entweder elektronisch über FinanzOnline oder schriftlich möglich. In dem Schreiben kann auch auf die Durchführung der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung verzichtet werden, etwa weil noch zusätzliche Abzugsposten berücksichtigt werden sollen, die in einer Erklärung bekannt gegeben werden.

Aufhebung des Bescheides

Steuerpflichtige, für die ein automatischer Steuerausgleich durchgeführt wird, erhalten einen Steuerbescheid. Wer mit diesem Bescheid nicht einverstanden ist, da sie/er z.B. zusätzliche Abzugsposten (z.B. Werbungskosten) geltend machen möchte, kann selbst eine Steuererklärung abgeben. Dann wird über diese selbst eingebrachte Erklärung entschieden und der Bescheid über die antragslose Arbeitnehmerveranlagung aufgehoben.

Folgende Möglichkeiten zur Abgabe der Erklärung gibt es:

  • Elektronisch über FinanzOnline
  • Schriftlich durch Übermittlung des ausgefüllten Formulars L1 an das zuständige Finanzamt

Für die Abgabe einer Steuererklärung gilt auch bei Durchführung einer antragslosen Veranlagung eine Fünf-Jahres-Frist (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2024 bis Ende Dezember 2029 gestellt werden).

Sonderausgaben

Bestimmte Sonderausgaben (→ BMF), z.B. Spenden oder Kirchenbeiträge, werden automatisch von der jeweiligen Organisation an das Finanzamt übermittelt. Das bedeutet, dass solche Sonderausgaben beim automatischen Steuerausgleich berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die jeweilige Organisation (z.B. die spendenbegünstigte Einrichtung) über die Daten der betreffenden Person (Vor- und Familienname, Geburtsdatum) verfügt und die Datenübermittlung nicht untersagt wurde.

Tipp

Über FinanzOnline kann überprüft werden, ob die Organisation dem Finanzamt die richtigen Beträge gemeldet hat. Diese werden auch am Einkommensteuerbescheid angeführt.

Pensionisten

Pensionistinnen/Pensionisten, die nur eine geringe Pension erhalten und daher keine Lohnsteuer zahlen, müssen keinen Antrag auf Auszahlung der SV-Rückerstattung stellen. Sie erhalten automatisch im Wege der "antragslosen Arbeitnehmerveranlagung" in der zweiten Jahreshälfte des Folgejahres einen Teil ihrer Sozialversicherungsbeiträge zurück. Bezieht die Pensionistin/der Pensionist eine steuerfreie Ausgleichszulage, wird diese mit der SV-Rückerstattung gegengerechnet.

Werte pro Jahr
Maximaler Erstattungsbetrag bei Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag:

2020 300 Euro
2021 550 Euro
2022 1.050 Euro
2023 579 Euro
2024 637 Euro
2025 669 Euro

Alle Pensionistinnen/Pensionisten, für die eine automatische Arbeitnehmerveranlagung erstmals durchgeführt wird, erhalten ein Informationsschreiben (siehe oben "Verständigung des Betroffenen"). Dieses müssen sie nur unter Angabe ihrer aktuellen Kontonummer beantworten.

Voraussetzung für die automatische Arbeitnehmerveranlagung ist, dass

  • die Person in den beiden vorangegangenen Jahren keine besonderen Ausgaben geltend gemacht hat (z.B. außergewöhnliche Belastungen) und
  • dass sich aus der Steuerberechnung eine Steuergutschrift von mindestens fünf Euro ergibt.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 41 Abs 2a Einkommensteuergesetz (EStG)

Letzte Aktualisierung: 24. April 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen