Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts in sonstigen Bereichen

Allgemeines

Neben der Gleichbehandlung in der Arbeitswelt und neben der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen regelt das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) auch die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.

Das bedeutet, dass Frauen und Männer beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen in öffentlichen und privaten Bereichen (einschließlich Wohnraum) nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen.

Hinweis

Diskriminierung von Frauen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft ist eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

Wenn es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, d.h. durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zu Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind, können Güter oder Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts bereitgestellt werden.

Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen umfasst unter anderem auch folgende Punkte:

  • Belästigung und sexuelle Belästigung bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder im Zusammenhang mit dem Zugang zu der Versorgung mit Gütern oder Dienstleistungen.
  • Versicherungsschutz: Bei Versicherungsverträgen darf die Berücksichtigung des Faktors Geschlecht bei der Berechnung von Prämien und Leistungen nicht zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen zwischen Männern und Frauen führen.

Gebot des diskriminierungsfreien Inserierens von Wohnraum

Niemand darf Wohnraum in diskriminierender Weise inserieren oder durch Dritte inserieren lassen. Eine Diskriminierung liegt nicht vor, wenn es durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Es liegt vor allem dann keine Diskriminierung vor, wenn durch die Bereitstellung von Wohnraum ein besonderes Nahe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird.

Beispiele für die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen liegt beispielsweise vor, wenn

  • Frauen für einen Kurzhaarschnitt wesentlich mehr zahlen müssen als Männer für dieselbe Leistung.
  • eine Frau aufgrund der Tatsache, dass sie schwanger werden könnte, eine höhere Versicherungsprämie für dieselbe Leistung zahlen muss als ein Mann.
  • in einer Fahrschule ein Vortragender beim Führerscheinkurs frauenfeindliche Witze erzählt
  • eine Vermieterin/ein Vermieter einer Wohnungsinteressentin den Abschluss eines Mietvertrags in Aussicht stellt, wenn sie im Gegenzug dafür ein sexuelles Verhältnis zu ihm eingeht.

Hinweis

Maßnahmen, die zur Förderung eines Geschlechts getroffen werden, um die tatsächlichen Benachteiligungen dieses Geschlechts zu verhindern oder auszugleichen, gelten nicht als Diskriminierung.

Tipp

Informationen über die Anwaltschaft für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen finden sich im Kapitel "Anwaltschaft für Gleichbehandlung".

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG) 

Letzte Aktualisierung: 6. Juni 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Bundeskanzleramt