Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Adoption eines Erwachsenen
Eine Volljährige/ein Volljähriger kann nur als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen der Annehmenden/dem Annehmenden und der/dem Volljährigen bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.
Zudem muss ein gerechtfertigtes Anliegen vorliegen (z.B. der Wunsch, eine innige Bindung durch die Adoption rechtlich in Erscheinung treten zu lassen). Auch wirtschaftliche Gründe (z.B. die Übergabe eines Betriebes oder einer Genossenschaftswohnung) können ausschlaggebend sein.
Zwischen der/dem Annehmenden und dem erwachsenen Adoptivkind, muss – wenn eine enge Beziehung wie zwischen leiblichen Eltern und Kindern bereits besteht – eine etwa mindestens fünf Jahre andauernde Hausgemeinschaft bestehen.
Hinweis
Die Annahme einer volljährigen Ausländerin/eines volljährigen Ausländers ist grundsätzlich möglich. Ihre/seine Staatsbürgerschaft bleibt dabei aber unberührt, d.h. sie/er wird nicht automatisch Österreicherin/Österreicher.
Ausländische Erwachsene können nur mehr adoptiert werden, wenn die angestrebte Adoption auch nach ihrem Heimatrecht gesetzlich erlaubt ist.
Seit 2016 ist ein Altersunterschied von mindestens 16 Jahren zwischen der/dem Annehmenden und dem erwachsenen Adoptivkind nicht mehr notwendig. Die Wahleltern müssen jedoch älter als das Wahlkind sein.
Falls Sie nähere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an das zuständige Gericht.
Weiterführende Links
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz