Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Zuverdienstmöglichkeiten
Allgemeines zum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für das entfallende frühere Einkommen darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig.
Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend.
Berechnung des Zuverdienstes
Die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag. Der Zuverdienst während des Leistungsbezuges wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt. Aus diesen Berechnungsmethoden ergibt sich eine Art Aliquotierung der Zuverdienstgrenze bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeldbezug. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist nicht gestattet.
Rückforderung bei Überschreitung
Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Wert für 2025; Wert für das Jahr 2024: 8.100 Euro) überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.
Beispiel
Im Jahr 2025 wird Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 5.000 Euro bezogen. Für das Jahr 2025 ergibt sich ein Zuverdienst von 8.900 Euro. Es muss nicht der gesamte Betrag von 5.000 Euro zurückgezahlt werden, sondern nur 300 Euro (8.900 Euro minus 8.600 Euro ergibt 300 Euro Differenz).
Die Prüfung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die erforderlichen Daten (beispielsweise vom Finanzamt) dafür zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Prüfung wird jedes Kalenderjahr gesondert betrachtet.
Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung
Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein für ganze Kalendermonate verzichtet werden.
Bitte berücksichtigen Sie jedoch vor Verzichtsabgabe die Einschleifregelung bei der Zuverdienstgrenze, wonach nicht das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzuzahlen ist, sondern nur jener Betrag, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird.
Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet werden.
Nähere Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung des Bezugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
- Berechnungsmethode zur Feststellung des Zuverdienstes – Informationsblatt zum Kinderbetreuungsgeld (→ BKA)
- Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner (→ BKA)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt