Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Zwischenentscheidungen und Beendigung der Streitsache

Allgemeines

Zwischenentscheidungen trifft das Gericht in der Regel durch Beschlüsse.

Beendet werden kann eine Streitsache durch

  • "Ruhen",
  • gerichtlichen Vergleich oder
  • Urteil ("Urteil im Namen der Republik").

Beschluss

Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen des Gerichts werden vielfach per Beschluss getroffen. Das Gericht trifft dabei keine Entscheidung über die Ansprüche der Parteien (diese erfolgt mit einem Urteil), sondern regelt prozessuale Fragen oder trifft Kostenentscheidungen.

Beschlüsse können beispielsweise hinsichtlich prozessleitender Fragen ergehen, d.h. es wird eine Entscheidung zur Durchführung des Verfahrens getroffen (z.B. Klagebeantwortung, Prozessprogramm). Per Beschluss über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, die Gewährung von Verfahrenshilfe oder die Prozesskosten entschieden. In Ausnahmefällen kann die Streitsache auch durch Beschluss beendet werden.

Ergeht ein Beschluss in der mündlichen Verhandlung, wird dieser in der Regel mündlich verkündet. Ansonsten wird der Beschluss den Parteien schriftlich zugestellt.

Ruhen des Rechtsstreits

Eine Streitsache kann vorläufig beendet werden, indem die Parteien "Ruhen" des Rechtsstreites vereinbaren.

Das "Ruhen" können die Parteien dann in Betracht ziehen, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren begonnen wurde, die Parteien sich aber im späteren Verlauf doch außergerichtlich einigen oder zumindest über eine Einigung außergerichtlich verhandeln wollen. Es handelt sich dabei um eine Übereinkunft zwischen den Parteien, den Rechtsstreit nicht fortzusetzen. Frühestens nach drei Monaten kann das Verfahren wieder fortgesetzt werden.

Hinweis

Wenn beide Parteien unentschuldigt nicht bei Gericht erscheinen, tritt ebenfalls das "Ruhen" des Verfahrens ein.

Das "ewige Ruhen" ist eine formlose Übereinkunft der Parteien, das Verfahren nie fortzusetzen.

Gerichtlicher Vergleich

Im Rahmen des Zivilverfahrens wird versucht, auf eine Einigung der Parteien hinzuwirken. Die Initiative dazu geht vom Gericht aus.

Einigen sich die Parteien vor Gericht (z.B. während der vorbereitenden Tagsatzung), wird diese Einigung protokolliert. Eine solche Einigung heißt gerichtlicher Vergleich.

Hinweis

Der gerichtliche Vergleich ist ein Exekutionstitel, d.h. mit ihm kann die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden.

Urteil

Das Urteil ergeht in Zivilverfahren meist schriftlich. Es muss folgende Elemente enthalten:

  • Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben
  • Bezeichnung der Parteien (Name, Beruf, Wohnort und Parteistellung) sowie ihrer Vertreter
  • Urteilsspruch
  • Entscheidungsgründe (Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Beurteilung des Sachverhalts)

Neben dem Urteil, das das Gericht nach vollständiger Abhandlung der Streitsache fällt, gibt es noch folgende drei Urteilsarten:

  • Versäumungsurteil
  • Anerkenntnisurteil
  • Verzichtsurteil

Bringt die beklagte Partei die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig ein oder bleibt eine der Parteien einer vorbereitenden Tagsatzung fern, ergeht auf Antrag der gegnerischen Partei ein Versäumungsurteil.

Hinweis

In bestimmten Fällen kann gegen ein Versäumungsurteil binnen 14 Tagen ein Widerspruch erhoben werden. Diesbezüglich sollten Sie rechtzeitig den Amtstag des Gerichts aufsuchen bzw. sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Wenn die beklagte Partei den gegen sie erhobenen Anspruch anerkennt, ist auf Antrag der klagenden Partei dieses Anerkenntnis dem Urteil (Anerkenntnisurteil) zugrunde zu legen.

Verzichtet die klagende Partei bei der mündlichen Streitverhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, wird die Klage auf Antrag der beklagten Partei abgewiesen und es ergeht ein Verzichtsurteil.

Weiterführende Links

Rechtsanwaltsverzeichnis ( ÖRAK)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 12. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion