Vereine und Organisationen
In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.
Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.
Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.
Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.
Verein
Allgemeines zu Pendlerpauschale und Pendlereuro
Grundsätzlich werden sämtliche Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag (→ BMF) abgegolten.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch auch der Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale.
Hinweis
Obwohl das Wort "Pauschale" im allgemeinen Sprachgebrauch in der weiblichen Form verwendet wird (die Pauschale oder die Pendlerpauschale), lautet der gesetzlich korrekte Begriff "das Pendlerpauschale".
Achtung
Bitte beachten Sie, dass in den Monaten Mai 2022 bis Juni 2023 für die Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro geänderte Werte zu berücksichtigen sind.
Informationen zu den geänderten Werten finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen (BMF).
Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale steht auch ein Pendlereuro zu.
Der Anspruch auf ein Pendlerpauschale ist von folgenden Faktoren abhängig:
- Möglichkeit/Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
- Bestimmte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Zeitliches Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum
Bei der Ermittlung der Wegstrecke ist maßgeblich, ob die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist oder nicht. Erst dann kann die entsprechende Wegstrecke ermittelt werden.
Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sind die Tarifkilometer zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen maßgeblich. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar, ist die schnellste Straßenverbindung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte heranzuziehen.
Das Pauschale vermindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage und von dieser wird dann die Steuer neu errechnet. Die Steuerersparnis hängt von der Höhe des Grenzsteuersatzes ab.
Der Pendlereuro ist als steuerlicher Absetzbetrag ein Jahresbetrag und wird berechnet, indem die einfache Entfernung in Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit "zwei" multipliziert wird.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer pendelt von zu Hause zur Arbeit 27 km, somit beträgt der Pendlereuro 54 Euro.
Der Pendlereuro wird pro Jahr gewährt und direkt von der errechneten Steuer abgezogen.
Die Berücksichtigung des Pendlereuros erfolgt monatlich in der Lohnverrechnung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber.
Wenn Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeitsort und dem Familienwohnsitz (= Familienheimfahrten) als Werbungskosten berücksichtigt werden, kann daneben kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Weiters steht Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitsstätten maximal ein volles Pendlerpauschale (d.h. maximal drei Drittel) im Kalendermonat zu.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die ein arbeitgebereigenes Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht kein Pendlerpauschale zu.
Tipp
Einige Bundesländer bieten zusätzliche Förderungen oder Zuschüsse für Pendlerinnen/Pendler an. Informationen dazu finden sich auf der Seite "Pendlerbeihilfen/Förderungen der einzelnen Bundesländer".
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen