Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Erbrecht

Achtung

Seit 1. August 2008 fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an. Nähere Informationen zur Rechtslage vor Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at im Thema "Erben".

Erbrecht des Lebensgefährten

Testament begünstigt den Lebensgefährten

Erbrechtlich gelten Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten seit dem 1. Jänner 2017 nicht mehr als Fremde. Sie haben nunmehr Erbansprüche, aber keine Pflichtteilsansprüche. Im Gegensatz zu Ehepaaren können sie auch keinen Erbvertrag schließen. Sie erben dann, wenn kein gesetzlicher Erbe an die Verlassenschaft gelangt.

Zur Absicherung der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten kann eine Lebensversicherung abgeschlossen werden, die sie/ihn begünstigt. Die Versicherungssumme fällt grundsätzlich nicht in die Verlassenschaft und ist daher auch nicht aufzuteilen.

Eine Lebensgefährtin/ein Lebensgefährte kann von der Verstorbenen/dem Verstorbenen im Testament bedacht werden.

Achtung

Auch wenn ein Testament zu Gunsten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen abgeschlossen wurde, bestehen weiterhin Pflichtteilsansprüche der Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel) und der Ehegattin/des Ehegatten der Verstorbenen/des Verstorbenen.

Wenn die Beziehung aufgelöst wird, ist die letztwillige Begünstigung der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten zu widerrufen. Sollte dies nicht gewünscht sein, muss dies entweder in der letztwilligen Erklärung explizit festgehalten werden oder es müsste eine neue letztwillige Verfügung errichtet werden. 

Mitunter kann der Beweis, ob eine Lebensgemeinschaft noch aufrecht war, sehr schwierig zu erbringen sein. 

Kein Testament vorhanden

Wurde von der Verstorbenen/dem Verstorbenen kein Testament errichtet, sind auch keine gesetzlichen Erbinnen/gesetzlichen Erben zur Erbfolge berufen, keine/kein Lebensgefährtin/Lebensgefährte und ist keine Vermächtnisnehmer vorhanden, so fällt die Verlassenschaft an den Staat. Mehr Informationen zum Erbrecht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at im Thema "Erben und Vererben".

Erbrecht und Wohnen bei Eigentum

Wird das Wohnrecht nicht ausdrücklich schriftlich festgehalten, so ist die hinterbliebene Lebensgefährtin/der hinterbliebene Lebensgefährte seit dem 1. Jänner 2017 nicht mehr alleinig vom Wohlwollen der gesetzlichen Erbinnen/Erben abhängig. Vielmehr haben Lebensgefährtin/Lebensgefährten, sofern diese in den letzten drei Jahren vor dem Tod der/des Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ein Recht auf ein gesetzliches Vermächtnis, wonach sie ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen in der Wohnung bleiben dürfen.

Wenn Sie wünschen, dass die hinterbliebene Lebensgefährtin/der hinterbliebene Lebensgefährte auch weiterhin in ihrem Haus oder ihrer Eigentumswohnung leben kann, müssen Sie ihr/ihm testamentarisch ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht einräumen. Nur dadurch kann sie/er das Haus oder die Eigentumswohnung weiterhin benutzen.
Im Falle einer Mietwohnung im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes hat die hinterbliebene Lebensgefährtin/der hinterbliebene Lebensgefährte das Recht, in den Mietvertrag einzutreten.

Wenn beide Personen der Lebensgemeinschaft gemeinsam eine Eigentumswohnung besitzen, gibt es für den Todesfall eigene Regelungen. Informationen zur Eigentümerpartnerschaft finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Erbrecht von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind

Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, haben ein gesetzliches Erbrecht. Sie sind somit erbrechtlich den Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind, völlig gleichgestellt. Seit dem Jahr 2004 ist es keine Voraussetzung des Erbanspruches mehr, dass das Vaterschaftsanerkenntnis noch zu Lebzeiten des Verstorbenen festgestellt wurde. Der Beweis der Abstammung vom Verstorbenen (insbesondere durch DNS-Gutachten) ist zeitlich unbeschränkt möglich. Die einzige zeitliche Begrenzung liegt darin, dass eine Vaterschaftsfeststellung lediglich aufgrund einer gesetzlichen Vermutung (d.h. ohne DNS-Gutachten) nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tod des Mannes nicht mehr zulässig ist, außer wenn dieser Nachweis aus Gründen, die "auf Seiten des Mannes" liegen, innerhalb dieser Zeitspanne nicht möglich war.

Wenn mittels letztwilliger Verfügung jemand anderer als Erbin/Erbe oder bestimmt wird, hat das Kind ein Recht auf den Pflichtteil.

Wenn ein Elternteil – ohne den persönlichen Verkehr grundlos abzulehnen – zu keiner Zeit oder über zumindest über einen langen Zeitraum keine Beziehung zu seinem Kind gepflegt hat, hat er die Möglichkeit die Halbierung des Pflichtteils testamentarisch anzuordnen.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer