Vereine und Organisationen

In Seitenstetten bereichern eine Vielzahl von Sport-, Kulturvereinen usw. das gesellschaftliche Leben.

Gerade die Vereine sind es, die heute aus dem Freizeitgeschehen nicht mehr wegzudenken sind, seien es im Bereich des Sportes, der Kultur oder auch der Brauchtumspflege. In der Vielfältigkeit der Vereine findet der einzelne Bürger und auch unsere Gäste Platz, um die Interessen, Vorlieben und Fähigkeiten mit gleichgesinnten Menschn zu teilen.
Verschaffen Sie sich selbst einen Überblick, indem Sie den Verein Ihrer Wahl besuchen.

Selbstverständlich ist der Eintrag für Seitenstettner Vereine kostenlos und kann von jedem Verein selbst vorgenommen bzw. gewartet werden.
Damit Sie Ihre Vereinsseite selber warten können bitten wir Sie eine kurze E-Mail an die Marktgemeinde Seitenstetten zu senden.
Wir geben Ihnen anschließend Ihre Zugangsdaten bekannt.

Die von Ihnen geänderten Daten werden erst nach Freischaltung von uns sichtbar. Wir bitten um Verständnis.

Verein

Titel Branche
Altherrenverband der Katholisch Österreichischen Studentenverbindung Verein
Anselm Salzer Bibliothek Verein
Bauernbund Seitenstetten Verein
Brauchtumsverein Seitenstetten
Briefmarkensammelverein Seitenstetten Verein
Carl Zeller Musikschule Verein
carla Seitenstetten
Club Seitenstetten zur Förderung der Restaurierung des Stiftes Seitenstetten Verein
Eisschützenverein Sportunion Seitenstetten Verein
Elternverein der Mittelschule Seitenstetten/Biberbach Verein
Elternverein des öffentlichen Stiftsgymnasiums Seitenstetten Verein
FF Seitenstetten Dorf Verein
FF Seitenstetten Markt Verein
Fischereigesellschaft Aschbach Verein
Flugunion Seitenstetten Verein
FPÖ Seitenstetten Verein
Freizeit-Club Edelweiß Verein
Fremdenverkehrsverein Seitenstetten Verein
Freundeskreis - Bildungszentrum St. Benedikt Verein
Grünen Seitenstetten Verein
Heimat - und Trachtenverein D´Trefflingtaler Schuhplattler Verein
HSZ-Motorsport-Club Seitenstetten Verein
Jagdgesellschaft Seitenstetten Verein
Jagdhornbläser Verein
Judocenter Ybbstal Verein
JuKuKo - Verein zur Förderung von Jugendkultur und Kommunikation Verein
Kameradschaftsbund Verein
Kath. Österr. Studentenverbindung UDONIA Verein
Katholische Frauenbewegung Verein
Kirchenchor Verein
Kraftsportverein Seitenstetten Verein
Landjugend Seitenstetten Verein
Marktentwicklungsverein Seitenstetten Verein
Motorsportclub MSC Verein
Musikkapelle Seitenstetten Verein
Musikmacherei Verein
NÖ Imkerverband, Ortsgruppe Seitenstetten Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
ÖAAB - Ortsgruppe Seitenstetten Verein
Ortsbäuerinnen Seitenstetten Verein
Österreichischer Rassehundverein (ÖRV)
ÖVP Seitenstetten Verein
Pensionistenverband Verein
Rotes Kreuz Verein
Schachclub St. Peter/Au - Seitenstetten Verein
Schützengilde Union Seitenstetten Verein
Seitenstettner Ursprungsteufeln Verein
Siedlerverein Verein
SPÖ PS Verein
Trefflingtaler Holzknechtteufeln Verein
Union Tennisclub Seitenstetten Verein
USC HÖFLER Metalltechnik Seitenstetten Verein
VW Club Unlimited Verein
Wirtschaftsbund Seitenstetten Verein
Würfel & Co Verein

Schenkungen an pflichtteilsberechtigte bzw. nicht pflichtteilsberechtigte Personen

Nach der Rechtslage seit dem 1. Jänner 2017 wird zwischen Vorempfängen und Vorschüssen nicht mehr unterschieden.

Schenkungen an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person

Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des Ehegatten sind Schenkungen an Dritte (in diesem Fall nur jene, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Ableben des Erblassers gemacht wurden) der Verlassenschaft rechnerisch hinzuzufügen, so als wäre die Schenkung nicht vorgenommen worden.

Ausgehend von dieser "erhöhten Verlassenschaft" ist der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten neu zu berechnen.

Dieses Recht steht nur für Schenkungen zu, die der Verstorbene zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten oder eingetragenen Partner nur für Schenkungen, die während der Ehe oder während der eingetragenen Partnerschaft gemacht wurden.

Schenkungen an eine pflichtteilsberechtigte Person

Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder eines Erben sind Schenkungen an Personen, die dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den Pflichtteil der beschenkten Person anzurechnen. Auch ein Vermächtnisnehmer, der beitragspflichtig wäre, kann die Anrechnung verlangen.

Die Anrechnung von Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen können im Folgenden nur oberflächlich dargestellt werden. Sofern eine Schenkung an eine pflichtteilsberechtigte Person zu Lebzeiten gemacht wird, kann der Geschenkgeber/die Geschenkgeberin mit dem Geschenknehmer/der Geschenknehmerin vereinbaren, dass die Schenkung auf den Pflichtteil oder auf den Erbteil des Geschenknehmers/der Geschenkgeberin angerechnet werden soll oder nicht. Diese Anrechnung kann der Geschenkgeber/die Geschenkgeberin auch nachträglich – etwa in einem Testament – erlassen. Wurden zu Lebzeiten Schenkungen gemacht, können diese Auswirkungen auf die Erbteile oder Pflichtteile haben. Solche Schenkungen haben vor allem auch Auswirkungen auf den Pflichtteil anderer pflichtteilsberechtigter Personen.

Achtung

Für die konkrete Berechnung von Erb- oder Pflichtteilen nach dem Ableben des Geschenkgebers/der Geschenkgeberin ist die Kenntnis des genauen Sachverhaltes unbedingt erforderlich.

Hinweis

Wenn die vorhandene Verlassenschaft nicht ausreicht, kann die pflichtteilsberechtigte Person verlangen, dass der Geschenknehmer oder der Vermächtnisnehmer den Rest auf seinen Pflichtteil auffüllt. Es bestehen Haftungen des Geschenknehmers.

Zur Klärung der Frage, ob etwas anrechenbar ist oder nicht, sollte fachkundige Unterstützung in Anspruch genommen werden. Dies insbesondere aufgrund der neuen Bestimmungen, die wegen des Erbrechtsänderungsgesetzes seit 1. Jänner 2017 anzuwenden sind.

Rechtsgrundlagen

§§ 782, 783 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer